Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Handelskauf. 203 
gebrauche des Ortes, an welchem der Verkäufer zu erfüllen hat,! 
sich ein Anderes ergiebt. 
Ob und in welcher Höhe das Taragewicht nach einem bestimmten 
Ansatz oder Verhältnisse statt nach genauer Ausmittelung abzuziehen 
ist, sowie, ob und wieviel als Gutgewicht zu Gunsten des Käufers 
zu berechnen ist oder als Vergütung für schadhafte und unbrauch- 
bare Theile (Refaktie) gefordert werden kann, bestimmt sich nach dem 
Vertrag oder dem Handelsgebrauche des Ortes, an welchem der 
Verkäufer zu erfüllen hat. 
§ 381.2 Die in diesem Abschnitte für den Kauf von Waaren 
getroffenen Vorschriften gelten auch für den Kauf von Werthpapieren. 
Sie finden auch Anwendung, wenn aus einem von dem Unter- 
nehmer zu beschaffenden Stoffe eine nicht vertretbare bewegliche Sache 
herzustellen ist. 
8§ 382. Die Vorschriften der §8 481 bis 492 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchss über die Gewährleistung bei Viehmängeln werden 
durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt. 
— — 
1BGB 269 s. oben zu HGB 8 358 S. 175. 
2 BG 437. Der Verkäufer einer Forderung oder eines sonstigen Rechtes 
haftet für den rechtlichen Bestand der Forderung oder des Rechtes. 
Der Verkäufer eines Werthpapieres haftet auch dafür, daß es nicht zum 
Zwecke der Kraftloserklärung aufgeboten ist. 
s BGB 481. Für den Verkauf von Pferden, Eseln, Mauleseln und 
Maulthieren, von Rindvieh, Schafen und Schweinen gelten die Vorschriften 
der §§ 459 bis 467, 469 bis 480 S. 200 ff.] nur insoweit, als sich nicht aus 
den 85 482 bis 492 ein Anderes ergiebt. 
482. Der Verkäufer hat nur bestimmte Fehler (Hauptmängel) und diese 
nur dann zu vertreten, wenn sie sich innerhalb bestimmter Fristen (Gewähr- 
fristen) zeigen. 
Die Hauptmängel und die Gewährfristen werden durch eine mit Zu- 
stimmung des Bundesraths zu erlassende Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
ie Bestimmung kann auf demselben Wege ergänzt und abgeändert werden. 
Bek., betr. d. Hauptmängel u. Gewährsfristen beim Viehverkauf 27./3. 99 
(RGBl 219). 
BGB 483. Die Gewährfrist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an 
welchem die Gefahr auf den Käufer übergeht. 
484. Zeigt sich ein Hauptmangel innerhalb der Gewährfrist, so wird 
uthet, daß der Mangel schon zu der Zeit vorhanden gewesen sei, zu welcher 
le Gefahr auf den Käufer übergegangen ist. 
485. Der Käufer verliert die ihm wegen des Mangels zustehenden Rechte, 
ans "br nicht spätestens zwei Tage nach dem Ablaufe der Gewährfrist oder, 
it as Thier vor dem Ablaufe der Frist getödtet worden oder sonst verendet 
éach dem Tode des Thieres den Mangel dem Verkäufer anzeigt oder die 
  
  
  
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