—
Kommissionsgeschäft. 207
die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes ver-
antwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf
Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-
manns nicht abgewendet werden konnten.
Der Kommissionär ist wegen der Unterlassung der Versicherung
des Gutes nur verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten an-
gewiesen war, die Versicherung zu bewirken.
§ 391. Ist eine Einkaufskommission ertheilt, die für beide
Theile ein Handelsgeschäft ist, so finden in Bezug auf die Ver-
pflichtung des Kommittenten, das Gut zu untersuchen und dem
;Kommissionär von den entdeckten Mängeln Anzeige zu machen, sowie
in Bezug auf die Sorge für die Aufbewahrung des beanstandeten
utes und auf den Verkauf bei drohendem Verderbe die für den
Käufer geltenden Vorschriften der §§ 377 bis 379 entsprechende
Anwendung. Der Anspruch des Kommittenten auf Abtretung der
Rechte, die dem Kommissionär gegen den Dritten zustehen, von
welchem er das Gut für Rechnung des Kommittenten gekauft hat,
wird durch eine verspätete Anzeige des Mangels nicht berührt.
§ 392.1 |368.] Forderungen aus einem Geschäfte, das der
Kommissionär abgeschlossen hat, kann der Kommittent dem Schuldner
gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen.
Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abge-
treten sind, im Verhältnisse zwischen dem Kommittenten und dem
ommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kom-
mittenten.
d 8 393. [369.] Wird von dem Kommissionär ohne Zustimmung
es Kommittenten einem Dritten ein Vorschuß geleistet oder Kredit
gewährt, so handelt der Kommissionär auf eigene Gefahr.
di Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäfts
le Stundung des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung
Zner anderen Bestimmung des Kommittenten auch der Kommissionär
azu berechtigt.
pfl Verkauft der Kommissionär unbefugt auf Kredit, so ist er ver—
lichtet, dem Kommittenten sofort als Schuldner des Kaufpreises
geriahlung zu leisten. Wäre beim Verkaufe gegen baar der Preis
er issiona « «
— zer gewesen, so hat der Kommissionär nur den geringeren Preis
Ueb 1 BGB 930. Ist der Eigenthümer im Besitze der Sache, so kann die
Rechthabe dadurch ersetzt werden, daß zwischen ihm und dem Erwerber ein
ar verhältniß vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittel-
en Besitz erlangt.
Vgl. Depot-E 5./7. 96, Anh. IK.