Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Kommissionsgeschäft. 207 
  
  
die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes ver- 
antwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf 
Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf- 
manns nicht abgewendet werden konnten. 
Der Kommissionär ist wegen der Unterlassung der Versicherung 
des Gutes nur verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten an- 
gewiesen war, die Versicherung zu bewirken. 
§ 391. Ist eine Einkaufskommission ertheilt, die für beide 
Theile ein Handelsgeschäft ist, so finden in Bezug auf die Ver- 
pflichtung des Kommittenten, das Gut zu untersuchen und dem 
;Kommissionär von den entdeckten Mängeln Anzeige zu machen, sowie 
in Bezug auf die Sorge für die Aufbewahrung des beanstandeten 
utes und auf den Verkauf bei drohendem Verderbe die für den 
Käufer geltenden Vorschriften der §§ 377 bis 379 entsprechende 
Anwendung. Der Anspruch des Kommittenten auf Abtretung der 
Rechte, die dem Kommissionär gegen den Dritten zustehen, von 
welchem er das Gut für Rechnung des Kommittenten gekauft hat, 
wird durch eine verspätete Anzeige des Mangels nicht berührt. 
§ 392.1 |368.] Forderungen aus einem Geschäfte, das der 
Kommissionär abgeschlossen hat, kann der Kommittent dem Schuldner 
gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen. 
Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abge- 
treten sind, im Verhältnisse zwischen dem Kommittenten und dem 
ommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kom- 
mittenten. 
d 8 393. [369.] Wird von dem Kommissionär ohne Zustimmung 
es Kommittenten einem Dritten ein Vorschuß geleistet oder Kredit 
gewährt, so handelt der Kommissionär auf eigene Gefahr. 
di Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäfts 
le Stundung des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung 
Zner anderen Bestimmung des Kommittenten auch der Kommissionär 
azu berechtigt. 
pfl Verkauft der Kommissionär unbefugt auf Kredit, so ist er ver— 
lichtet, dem Kommittenten sofort als Schuldner des Kaufpreises 
geriahlung zu leisten. Wäre beim Verkaufe gegen baar der Preis 
er issiona « « 
— zer gewesen, so hat der Kommissionär nur den geringeren Preis 
  
Ueb 1 BGB 930. Ist der Eigenthümer im Besitze der Sache, so kann die 
Rechthabe dadurch ersetzt werden, daß zwischen ihm und dem Erwerber ein 
ar verhältniß vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittel- 
en Besitz erlangt. 
Vgl. Depot-E 5./7. 96, Anh. IK.
	        
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