Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Kommissionsgeschäft. 209 
§ 399. [374 Abs. 2.] Aus den Forderungen, welche durch 
das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet 
sind, kann sich der Kommissionär für die im 8 397 bezeichneten 
Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.: 
§ 400. 1376 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1.] Die Kommission zum 
Einkauf oder zum Verkaufe von Waaren, die einen Börsen= oder 
Marktpreis haben, sowie von Werthpapieren, bei denen ein Börsen- 
oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, kann, wenn der Kommittent 
nicht ein anderes bestimmt hat, von dem Kommissionär dadurch aus- 
geführt werden, daß er das Gut, welches er einkaufen soll, selbst 
als Verkäufer liefert oder das Gut, welches er verkaufen soll, selbst 
als Käufer übernimmt. 
Im Falle einer solchen Ausführung der Kommission beschränkt 
sich die Pflicht des Kommissionärs, Rechenschaft über die Abschließung 
des Kaufes oder Verkaufs abzulegen, auf den Nachweis, daß bei 
em berechneten Preise der zur Zeit der Ausführung der Kommission 
bestehende Börsen= oder Marktpreis eingehalten ist. Als Zeit der 
Ausführung gilt der Zeitpunkt, in welchem der Kommissionär die 
nzeige von der Ausführung zur Absendung an den Kommittenten 
abgegeben hat. 
JIcst bei einer Kommission, die während der Börsen= oder Markt- 
zeit auszuführen war, die Ausführungsanzeige erst nach dem Schlusse 
der Börse oder des Marktes zur Absendung abgegeben, so darf der 
erechnete Preis für den Kommittenten nicht ungünstiger sein als 
er Preis, der am Schlusse der Börse oder des Marktes bestand. 
Bei einer Kommission, die zu einem bestimmten Kurse (erster 
Kurs, Mittelkurs, letzter Kurs) ausgeführt werden soll, ist der 
Kommissionär ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Absendung der 
Usführungsanzeige berechtigt und verpflichtet, diesen Kurs dem 
ommittenten in Rechnung zu stellen. 
M Bei Werthpapieren und Waaren, für welche der Börsen= oder 
arktpreis amtlich festgestellt wird, kann der Kommmissionär im 
valle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt dem Kom- 
intttenten keinen ungünstigeren Preis als den amtlich festgestellten 
Rechnung stellen. 
S 8 401. Auch im Falle der Ausführung der Kommission durch 
elbsteintritt hat der Kommissionär, wenn er bei Anwendung pflicht- 
abiger Sorgfalt die Kommission zu einem günstigeren als dem 
1. KO 44 (361 (oben zu 8 366) S. 185, 49, 4 (41, 8 (oben zu 8 368) 
189; Be 3326 f. oben zu HGB 8§ 373 S. 195. 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 14 
  
  
  
 
	        
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