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210 H Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. III. 8 402-406. Abschn. IV. 8 407-412.
nach § 400 sich ergebenden Preise ausführen konnte, dem Kom-
mittenten den günstigeren Preis zu berechnen.
Hat der Kommissionär vor der Absendung der Ausführungs-
anzeige aus Anlaß der ertheilten Kommission an der Börse oder am
Markte ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen, so darf er dem
Kommittenten keinen ungünstigeren als den hierbei vereinbarten Preis
berechnen.
§ 402. Die Vorschriften des § 400 Absatz 2 bis 5 und des
§ 401 können nicht durch Vertrag zum Nachtheile des Kommittenten
abgeändert werden.
§ 403. [376 Abs. 2 Satz 2.] Der Kommissionär, der das
Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu
der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissions-
geschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.
§ 404. Die Vorschriften der §§ 397, 398 finden auch im Falle
der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt Anwendung.
§ 405. [376 Abs. 3, 377.] Zeigt der Kommissionär die Aus-
führung der Kommission an, ohne ausdrücklich zu bemerken, daß er
selbst eintreten wolle, so gilt dies als Erklärung, daß die Aus-
führung durch Abschluß des Geschäfts mit einem Dritten für Rech-
nung des Kommittenten erfolgt sei.
Eine Vereinbarung zwischen dem Kommittenten und dem Kom-
missionär, daß die Erklärung darüber, ob die Kommission durch
Selbsteintritt oder durch Abschluß mit einem Dritten ausgeführt sei,
später als am Tage der Ausführungsanzeige abgegeben werden dürfe,
ist nichtig.
Widerruft der Kommittent die Kommission und geht der Wider-
ruf dem Kommissionär zu, bevor die Ausführungsanzeige zur Ab-
sendung abgegeben ist, so steht dem Kommissionär das Recht des
Selbsteintritts nicht mehr zu.
8 406. 1378.) Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch
zur Anwendung, wenn ein Kommissionär im Betriebe seines Handels-
gewerbes ein Geschäft anderer als der im § 383 bezeichneten Art
für Rechnung eines Anderen in eigenem Namen zu schließen über-
nimmt. Das Gleiche gilt, wenn ein Kaufmann, der nicht Kom-
missionär ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes ein Geschäft in
der bezeichneten Weise zu schließen übernimmt. «
Als Einkaufs- und Verkaufskommission im Sinne dieses Ab-
schnitts gilt auch eine Kommission, welche die Lieferung einer nicht
vertretbaren beweglichen Sache, die aus einem von dem Unternehmer
zu beschaffenden Stoffe herzustellen ist, zum Gegenstande hat.