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Speditionsgeschäft. Lagergeschäft. 213
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derung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung
stattgefunden hat, im Falle des Verlustes oder der verspäteten Ab—
lieferung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung
hätte bewirkt sein müssen.
Die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche können nach der Voll-
endung der Verjährung nur aufgerechnet werden, wenn vorher der
Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die verspätete Ab-
lieferung dem Spediteur angezeigt oder die Anzeige an ihn abge-
sendet worden ist. Der Anzeige an den Spediteur steht es gleich,
wenn gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises be-
antragt oder in einem zwischen dem Versender und dem Empfänger
oder einem späteren Erwerber des Gutes wegen des Verlustes, der
Minderung, der Beschädigung oder der verspäteten Ablieferung an-
hängigen Rechtsstreite dem Spediteur der Streit verkündet wird.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Spediteur
den Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die verspätete
Ablieferung des Gutes vorsätzlich herbeigeführt hat.
§ 415. I388. 389.] Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen
auch zur Anwendung, wenn ein Kaufmann, der nicht Spediteur ist,
im Betriebe seines Handelsgewerbes eine Güterversendung durch
Grachtführer oder Verfrachter für Rechnung eines Anderen in eigenem
#(amen zu besorgen übernimmt.
Fünfter Abschnitt. Lagergeschäft.“
§ 416. Lagerhalter ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und
Aufbewahrung von Gütern übernimmt.2
§ 417. Auf die Rechte und Pflichten des Lagerhalters in An-
sehung der Empfangnahme, Aufbewahrung und Versicherung des
utes finden die für den Kommissionär geltenden Vorschriften der
388 bis 390 Anwendung.
Treten Veränderungen an dem Gute ein, welche dessen Ent-
werthung befürchten lassen, so hat der Lagerhalter den Einlagerer
lervon unverzüglich zu benachrichtigen. Versäumt er dies, so hat
er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
d 8 418. Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung
es Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des
guutes nothwendigen Handlungen während der Geschäftsstunden zu
atten.
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EsG z. HGB Art. 16.
? EG z. HGB Art. 2 Abs. 2; VgG 1./7. 69, 97 ff.