Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

X 
Speditionsgeschäft. Lagergeschäft. 213 
  
  
e eeeÖe 
derung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung 
stattgefunden hat, im Falle des Verlustes oder der verspäteten Ab— 
lieferung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung 
hätte bewirkt sein müssen. 
Die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche können nach der Voll- 
endung der Verjährung nur aufgerechnet werden, wenn vorher der 
Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die verspätete Ab- 
lieferung dem Spediteur angezeigt oder die Anzeige an ihn abge- 
sendet worden ist. Der Anzeige an den Spediteur steht es gleich, 
wenn gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises be- 
antragt oder in einem zwischen dem Versender und dem Empfänger 
oder einem späteren Erwerber des Gutes wegen des Verlustes, der 
Minderung, der Beschädigung oder der verspäteten Ablieferung an- 
hängigen Rechtsstreite dem Spediteur der Streit verkündet wird. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Spediteur 
den Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die verspätete 
Ablieferung des Gutes vorsätzlich herbeigeführt hat. 
§ 415. I388. 389.] Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen 
auch zur Anwendung, wenn ein Kaufmann, der nicht Spediteur ist, 
im Betriebe seines Handelsgewerbes eine Güterversendung durch 
Grachtführer oder Verfrachter für Rechnung eines Anderen in eigenem 
#(amen zu besorgen übernimmt. 
Fünfter Abschnitt. Lagergeschäft.“ 
§ 416. Lagerhalter ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und 
Aufbewahrung von Gütern übernimmt.2 
§ 417. Auf die Rechte und Pflichten des Lagerhalters in An- 
sehung der Empfangnahme, Aufbewahrung und Versicherung des 
utes finden die für den Kommissionär geltenden Vorschriften der 
388 bis 390 Anwendung. 
Treten Veränderungen an dem Gute ein, welche dessen Ent- 
werthung befürchten lassen, so hat der Lagerhalter den Einlagerer 
lervon unverzüglich zu benachrichtigen. Versäumt er dies, so hat 
er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 
d 8 418. Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung 
es Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des 
guutes nothwendigen Handlungen während der Geschäftsstunden zu 
atten. 
— — 
EsG z. HGB Art. 16. 
? EG z. HGB Art. 2 Abs. 2; VgG 1./7. 69, 97 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.