Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

214 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. V. 8 419—422. 
  
  
§. 419. Im Falle der Lagerung vertretbarer Sachen ist der 
Lagerhalter zu ihrer Vermischung mit anderen Sachen: von gleicher 
Art und Güte nur befugt, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist. 
Der Lagerhalter erwirbt auch in diesem Falle nicht das Eigen- 
thum des Gutes; aus dem durch die Vermischung entstandenen Ge- 
sammtvorrathe kann er jedem Einlagerer den ihm gebührenden An- 
theil ausliefern, ohne daß er hierzu der Genehmigung der übrigen 
Betheiligten bedarf. 
Ist das Gut in der Art hinterlegt, daß das Eigenthum auf 
den Lagerhalter übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen 
von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden die 
Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.2 
— — 
1BGB 947. Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt ver—- 
bunden, daß sie wesentliche Bestandtheile einer einheitlichen Sache werden, so 
werden die bisherigen Eigenthümer Miteigenthümer dieser Sache; die Antheile 
bestimmen sich nach dem Verhältnisse des Werthes, den die Sachen zur Zeit 
der Verbindung haben. 
Ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigen— 
thümer das Alleineigenthum. 
948. Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder 
vermengt, so finden die Vorschriften des 8 947 entsprechende Anwendung. 
Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten 
oder vermengten Sachen mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden sein würde. 
949. Erlischt nach den 88 946 bis 948 das Eigenthum an einer Sache, 
so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. Erwirbt der 
Eigenthümer der belasteten Sache Miteigenthum, so bestehen die Rechte an dem 
Antheile fort. der an die Stelle der Sache tritt. Wird der Eigenthümer der 
belasteten Sache Alleineigenthümer, so erstrecken sich die Rechte auf die hinzu— 
tretende Sache. 
2 BGB 700. Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, daß das 
Eigenthum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen 
von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden die Vor- 
schriften über das Darlehen Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Ver- 
wahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden die Vor- 
schriften über das Darlehen von dem Zeitpunkte an Anwendung, in welchen 
der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich 
jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den 
Verwahrungsvertrag. 
Bei der Hinterlegung von Werthypapieren ist eine Vereinbarung der im 
Abs. 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird. 
607. Wer Geld oder andere vertretbare Sachen als Darlehen empfangen 
hat, ist verpflichtet, dem Darleiher das Empfangene in Sachen von gleicher 
Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. 
Wer Geld oder andere vertretbare Sachen aus einem anderen Grund
	        
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