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Lagergeschäft. Frachtgeschäft. 217
Der Absender haftet dem Frachtführer für die Richtigkeit und
die Vollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben.
8 427.1 393.] Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtführer
die Begleitpapiere zu übergeben, welche zur Erfüllung der Zoll-,
teuer= oder Polizeivorschriften vor der Ablieferung an den Em-
pfänger erforderlich sind. Er haftet dem Frachtführer, sofern nicht
diesem ein Verschulden zur Last fällt, für alle Folgen, die aus dem
Mangel, der Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit der Papiere
entstehen.
§* 428.2 1394.] Ist über die Zeit, binnen welcher der Fracht-
führer die Beförderung bewirken soll, nichts bedungen, so bestimmt
sich die Frist, innerhalb deren er die Reise anzutreten und zu
bollenden hat, nach dem Ortsgebrauche. Besteht ein Ortsgebrauch
nicht, so ist die Beförderung binnen einer den Umständen nach an-
gemessenen Frist zu bewirken.
Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise ohne Ver-
schulden des Absenders zeitweiligs verhindert, so kann der Absender
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1 B Art. 10 Abs. 1. VO 8 59 Abs. 1.
2 B Art. 18 Abs. 1, 2. VO 8 65 Abf. 1, 2.
BGB 323. Wird die aus einem gegenseitigen Vertrag dem einen
Theile obliegende Leistung in Folge eines Umstandes unmöglich, den weder
er noch der andere Theil zu vertreten hat, so verliert er den Anspruch auf die
chenleistung; bei theilweiser Unmöglichkeit mindert sich die Gegenleistung nach
aßgabe der §§ 472, 473.
a Verlangt der andere Theil nach § 281 Herausgabe des für den ge-
huideten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs,
o bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet; diese mindert sich jedoch nach Maß-
babe der 88 472, 473 insoweit, als der Werth des Ersatzes oder des Ersatz-
spruchs hinter dem Werthe der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
wird Soweit die nach diesen Vorschriften nicht geschuldete Gegenleistung be-
ꝛ tit ist, kann das Geleistete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ngerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden.
ohle 24. Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Theile
treiebende Leistung in Folge eines Umstandes, den der andere Theil zu ver-
muß hat, unmöglich, so behält er den Anspruch auf die Gegenleistung. Er
von ch jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Befreiung
kraft er Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeits-
erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.
For Das Gleiche gilt, wenn die dem einen Theile obliegende Leistung in
„ge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes zu einer Zeit unmöglich
* u welcher der andere Theil im Verzuge der Annahme ist.
ligend 5. Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Theile ob-
mögli e Leistung in Folge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, un—
ölich, so kann der andere Theil Schadensersatz wegen Nichterfüllung ver-