Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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218 H# Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. VI. 8§ 429—432. 
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von dem Vertrage zurücktreten; er hat jedoch den Frachtführer, 
wenn diesem kein Verschulden zur Last fällt, für die Vorbereitung 
der Reise, die Wiederausladung und den zurückgelegten Theil der 
Reise zu entschädigen. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet 
der Ortsgebrauch; besteht ein Ortsgebrauch nicht, so ist eine den 
Umständen nach angemessene Entschädigung zu gewähren. 
§ 429. 1395, 397.] Der Frachtführer haftet für den Schaden, 
der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der 
Annahme bis zur Ablieferung oder durch Versäumung der Lieferzeit 
entsteht, es sei denn, daß der Verlust, die Beschädigung oder die 
Verspätung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines 
ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten. 
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langen oder von dem Vertrage zurücktreten. Bei theilweiser Unmöglichkeit ist 
er, wenn die theilweise Erfüllung des Vertrags für ihn kein Interesse hat, 
berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit nach 
Maßgabe des § 280 Abs. 2 zu verlangen oder von dem ganzen Vertrage 
zurückzutreten. Statt des Anspruchs auf Schadensersatz und des Rücktritts- 
rechts kann er auch die für den Fall des § 323 bestimmten Rechte geltend 
machen. 
Das Gleiche gilt in dem Falle des § 283, wenn nicht die Leistung bis 
zum Ablaufe der Frist bewirkt wird oder wenn sie zu dieser Zeit theilweise 
nicht bewirkt ist. . 
326 s. S. 195. 
327. Auf das in den 88 325, 326 bestimmte Rücktrittsrecht finden die 
für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der 88 346 
bis 356 (S. 197f.] entsprechende Anwendung. Erfolgt der Rücktritt wegen eines 
Umstandes, den der andere Theil nicht zu vertreten hat, so haftet dieser 
nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be- 
reicherung. 
645. Ist das Werk vor der Abnahme in Folge eines Mangels des von 
dem Besteller gelieferten Stoffes oder in Folge einer von dem Besteller für 
die Ausführung ertheilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder un 
ausführbar geworden, ohne daß ein Umstand mitgewirkt hat, den der Untert 
nehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit 
entsprechenden Theil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht 
inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in 
Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird. « « 
Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt 
unberührt. 
1 BGB 276. Der Schuldner hat, sofern nicht ein Anderes bestimmt 
ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die in 
Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt. Die Vorschriften der 88 827 
828 finden Anwendung.
	        
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