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Frachtgeschäft. 219
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Für den Verlust oder die Beschädigung von Kostbarkeiten,
Kunstgegenständen, Geld und Werthpapieren haftet der Frachtführer
nur, wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Werth des Gutes bei
der Uebergabe zur Beförderung angegeben worden ist.
§ 430. (396.] Muß auf Grund des Frachtvertrags von dem
Frachtführer für gänzlichen oder theilweisen Verlust des Gutes Er-
satz geleistet werden, so ist der gemeine Handelswerth und in dessen
Ermangelung der gemeine Werth zu ersetzen, welchen Gut derselben
Art und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung in dem Zeitpunkte
hatte, in welchem die Ablieferung zu bewirken war; hiervon kommt
im Abzug, was in Folge des Verlustes an Zöllen und sonstigen Kosten
sowie an Fracht erspart ist.
Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem
Verkaufswerthe des Gutes im beschädigten Zustand und dem ge-
meinen Handelswerth oder dem gemeinen Werthe zu ersetzen, welchen
das Gut ohne die Beschädigung am Orte und zur Zeit der Ab-
lieferung gehabt haben würde; hiervon kommt in Abzug, was in
Folge der Beschädigung an Zöllen und sonstigen Kosten erspart ist.
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des
Frachtführers herbeigeführt, so kann Ersatz des vollen Schadens ge-
ordert werden.
§ 431. 1400.] Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner
Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der
usführung der Beförderung bedient, in gleichem Umfange zu ver-
treten wie eigenes Verschulden.
8 432.2 401.J)3 Uebergiebt der Frachtführer zur Ausführung
der von ihm übernommenen Beförderung das Gut einem anderen
Frachtführer, so haftet er für die Ausführung der Beförderung bis
zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger.
Der nachfolgende Frachtführer tritt dadurch, daß er das Gut
mit dem ursprünglichen Frachtbrief annimmt, diesem gemäß in den
rachtvertrag ein und übernimmt die selbständige Verpflichtung, die
eförderung nach dem Inhalte des Frachtbriefes auszuführen.
i Hat auf Grund dieser Vorschriften einer der betheiligten Fracht—
ührer Schadensersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff gegen
wnigen zu, welcher den Schaden verschuldet hat. Kann dieser
Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus
en werden.
1 B Art. 34, 37 Satz 1, 41. VO 8 80, 83, 84, 88.
2 BGB 831 f. oben zu HGB 8 62 S. 72.
* B Art. 27 Abs. 1 u. 2, 47 Abs. 1. vO 8 74 Abf. 1, 2.
aus