Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Frachtgeschäft. 221 
briefs wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maß- 
gabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten. 
8 437.1 [407 Abs. 4.]12 Ist der Empfänger des Gutes nicht 
zu ermitteln oder verweigert er die Annahme oder ergiebt sich ein 
sonstiges Ablieferungshinderniß, so hat der Frachtführer den Absender 
unverzüglich hiervon in Kenntniß zu setzen und dessen Anweisung 
einzuholen. 
Ist dies den Umständen nach nicht thunlich oder der Absender 
mit der Ertheilung der Anweisung säumig oder die Anweisung nicht 
ausführbar, so ist der Frachtführer befugt, das Gut in einem öffent- 
ichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise zu hinterlegen. Er 
kann, falls das Gut dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Ver- 
znn ist, das Gut auch gemäß § 373 Absatz 2 bis 4 verkaufen 
assen. 
Von der Hinterlegung und dem Verkaufe des Gutes hat der 
Frachtführer den Absender und den Empfänger unverzüglich zu be- 
nachrichtigen, es sei denn, daß dies unthunlich ist; im Falle der 
Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet. 
8 438. 408 Abs. 1, 2.78 Ist die Fracht nebst den sonst auf 
dem Gute haftenden Forderungen bezahlt und das Gut angenommen, 
6 P|d alle Ansprüche gegen den Frachtführer aus dem Frachtvertrag 
öschen. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit die Beschädi- 
gung oder Minderung des Gutes vor dessen Annahme durch amt- 
lich bestellte Sachverständige festgestellt ist. 
Wegen einer Beschädigung oder Minderung des Gutes, die bei 
der Annahme äußerlich nicht erkennbar ist, kann der Frachtführer 
auch nach der Annahme des Gutes und der Bezahlung der Fracht 
in Anspruch genommen werden, wenn der Mangel in der Zeit 
ͤwischen der Uebernahme des Gutes durch den Frachtführer und der 
blieferung entstanden ist und die Feststellung des Mangels durch 
amtlich bestellte Sachverständige unverzüglich nach der Entdeckung 
und spätestens binnen einer Woche nach der Annahme beantragt 
vird. Ist dem Frachtführer der Mangel unverzüglich nach der Ent- 
ung und binnen der bezeichneten Frist angezeigt, so genügt es, 
winn die Feststellung unverzüglich nach dem Zeitpunkte beantragt 
urt,, bis zu welchem der Eingang einer Antwort des Frachtführers 
nter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf. 
  
  
  
  
  
1 CPO 488 (449a s. oben zu § 379 S. 202. 
B Art. 19, 24. VO §9 70. 
B Ert. 44 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3, 4. VO 8 90 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3, 4.
	        
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