Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Frachtgeschäft. Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. 225 
  
  
  
  
zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszu- 
führen übernimmt. 
852. I421 -Abs. 2.] Auf die Beförderung von Gütern durch 
die Postverwaltungen des Reichs und der Bundesstaaten finden die 
Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.1 Die bezeichneten 
Postverwaltungen gelten nicht als Kaufleute im Sinne dieses Ge- 
setzbuchs. 
Siebenter Abschnitt. 
Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. 
8 4353. 1422.13 Eine dem öffentlichen Güterverkehre dienende 
Eisenbahn darf die Uebernahme von Gütern zur Beförderung nach 
einer für den Güterverkehr eingerichteten Station innerhalb des 
Deutschen Reiches nicht verweigern, sofern 
1. der Absender sich den geltenden Beförderungsbedingungen und 
den sonstigen allgemeinen Anordnungen der Eisenbahn unter- 
wirft; 
2. die Beförderung nicht nach gesetzlicher Vorschrift oder aus 
Gründen der öffentlichen Ordnung verboten ist; 
. die Güter nach der Eisenbahnverkehrsordnung oder den gemäß 
der Verkehrsordnung erlassenen Vorschriften und, soweit diese 
keinen Anhalt gewähren, nach der Anlage und dem Betriebe 
der betheiligten Bahnen sich zur Beförderung eignen; 
die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln 
möglich ist; 
die Beförderung nicht durch Umstände, die als höhere Gewalt 
zu betrachten sind, verhindert wird. 
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1 Vgl. G über das Postwesen 28./10. 71; Weltpostvereinsver- 
und Uebereinkommen dazu 15./6. 97 (Rchl 1071), G 20./12. 99 
1 715). Vgl. auch für Telegraphenanstalten: Telegraphenord- 
. 1./7. 97 (CBl f. d. D. Reich Nr. 24 S. 163), G 18./12. 99 (RGl 705). 
(An Verkehrsordnung f. d. Eisenbahnen Deutschlands 15./11. 92 
anbarg XV, 1); Internationales Uebereinkommen über den Eisen- 
bin nsfrachtvertrag 14./10. 90 (Anhang XV, 2). G 7./6. 71 betr. die Ver- 
"o lichkeit zum Schadensersatze für die bei dem Betriebe von 
lezunbahnen 2c. herbeigeführten Tödtungen und Körperver- 
eise angen (RE#l 207). G 27./6. 73 betr. die Errichtung eines Reichs- 
Ppfändahnamtes (RGBl 164). G 3./5. 86 betr. die Unzulässigkeit der 
1.. ung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln (Rl 131), Bek. 
1 1887 (RGr 153). 
B Art. 2—5. V0 8 6, 49, 50. 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 15 
4. 
5. 
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