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Frachtgeschäft. Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. 225
zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszu-
führen übernimmt.
852. I421 -Abs. 2.] Auf die Beförderung von Gütern durch
die Postverwaltungen des Reichs und der Bundesstaaten finden die
Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.1 Die bezeichneten
Postverwaltungen gelten nicht als Kaufleute im Sinne dieses Ge-
setzbuchs.
Siebenter Abschnitt.
Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen.
8 4353. 1422.13 Eine dem öffentlichen Güterverkehre dienende
Eisenbahn darf die Uebernahme von Gütern zur Beförderung nach
einer für den Güterverkehr eingerichteten Station innerhalb des
Deutschen Reiches nicht verweigern, sofern
1. der Absender sich den geltenden Beförderungsbedingungen und
den sonstigen allgemeinen Anordnungen der Eisenbahn unter-
wirft;
2. die Beförderung nicht nach gesetzlicher Vorschrift oder aus
Gründen der öffentlichen Ordnung verboten ist;
. die Güter nach der Eisenbahnverkehrsordnung oder den gemäß
der Verkehrsordnung erlassenen Vorschriften und, soweit diese
keinen Anhalt gewähren, nach der Anlage und dem Betriebe
der betheiligten Bahnen sich zur Beförderung eignen;
die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln
möglich ist;
die Beförderung nicht durch Umstände, die als höhere Gewalt
zu betrachten sind, verhindert wird.
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1 Vgl. G über das Postwesen 28./10. 71; Weltpostvereinsver-
und Uebereinkommen dazu 15./6. 97 (Rchl 1071), G 20./12. 99
1 715). Vgl. auch für Telegraphenanstalten: Telegraphenord-
. 1./7. 97 (CBl f. d. D. Reich Nr. 24 S. 163), G 18./12. 99 (RGl 705).
(An Verkehrsordnung f. d. Eisenbahnen Deutschlands 15./11. 92
anbarg XV, 1); Internationales Uebereinkommen über den Eisen-
bin nsfrachtvertrag 14./10. 90 (Anhang XV, 2). G 7./6. 71 betr. die Ver-
"o lichkeit zum Schadensersatze für die bei dem Betriebe von
lezunbahnen 2c. herbeigeführten Tödtungen und Körperver-
eise angen (RE#l 207). G 27./6. 73 betr. die Errichtung eines Reichs-
Ppfändahnamtes (RGBl 164). G 3./5. 86 betr. die Unzulässigkeit der
1.. ung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln (Rl 131), Bek.
1 1887 (RGr 153).
B Art. 2—5. V0 8 6, 49, 50.
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 15
4.
5.
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