Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

226 HG# Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. VII. § 454—459. 
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Die Eisenbahn ist nur insoweit verpflichtet, Güter zur Be— 
förderung anzunehmen, als die Beförderung sofort erfolgen kann. 
Inwieweit sie verpflichtet ist, Güter, deren Beförderung nicht sofort 
erfolgen kann, in einstweilige Verwahrung zu nehmen, bestimmt die 
Eisenbahnverkehrsordnung. 
Die Beförderung der Güter findet in der Reihenfolge statt, in 
welcher sie zur Beförderung angenommen worden sind, sofern nicht 
zwingende Gründe des Eisenbahnbetriebs oder das öffentliche 
Interesse eine Ausnahme rechtfertigen. 
Eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften begründet den 
Anspruch auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens. 
8 454. [421 Abs. 1, 3.] Auf das Frachtgeschäft der dem öffent— 
lichen Güterverkehre dienenden Eisenbahnen finden die Vorschriften 
des vorigen Abschnitts insoweit Anwendung, als nicht in diesem Ab— 
schnitt oder in der Eisenbahnverkehrsordnung ein Anderes bestimmt ist. 
§ 455.1 Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Verlangen des Ab- 
senders den Empfang des Gutes unter Angabe des Tages, an 
welchem es zur Beförderung angenommen ist, auf einem Duplikate 
des Frachtbriefs zu bescheinigen; das Duplikat ist von dem Absender 
mit dem Frachtbriefe vorzulegen. 
Im Falle der Ausstellung eines Frachtbriefduplikats steht dem 
Absender das im § 433 bezeichnete Verfügungsrecht nur zu, wenn 
er das Duplikat vorlegt. Befolgt die Eisenbahn die Anweisungen 
des Absenders, ohne die Vorlegung des Duplikats zu verlangen, so 
ist sie für den daraus entstehenden Schaden dem Empfänger, welchem 
der Absender die Urkunde übergeben hat, haftbar. 
§ 456. 1395.1)2 Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der 
durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der 
Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, 
daß der Schaden durch ein Verschulden oder eine nicht von der 
Eisenbahn verschuldete Anweisung des Verfügungsberechtigten, durch 
höhere Gewalt, durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Ver- 
packung oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, nament- 
lich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage, ver- 
ursacht ist. 
Die Vorschrift des § 429 Absatz 2 findet Anwendung. 
§ 457. Muß auf Grund des Frachtvertrages von der Eisen- 
bahn für gänzlichen oder theilweisen Verlust des Gutes Ersatz ge- 
leistet werden, so ist der gemeine Handelswerth und in dessen Er- 
1 B Art. 8 Abs. 5, 15 Abs. 2. BO § 54 Abs. 5 Satz 1, 64 Abs. 2. 
2 B Art. 30 Abs. 1. W0 § 75 Abk. 1.
	        
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