230 HGVB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. VII. 8 466—474.
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Inwieweit für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung
von Reisegepäck, das zur Beförderung aufgegeben ist, die zu leistende
Entschädigung auf einen Höchstbetrag beschränkt werden kann, be-
stimmt die Eisenbahnverkehrsordnung. Ist der Schaden durch Vor-
satz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt, so kann
die Beschränkung auf den Höchstbetrag nicht geltend gemacht werden.
Für den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck, das
nicht zur Beförderung aufgegeben ist, sowie von Gegenständen, die
in beförderten Fahrzeugen belassen sind, haftet die Eisenbahn nur,
wenn ihr ein Verschulden zur Last fällt.
§ 466. 1427 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2.]1 Die Eisenbahn haftet
für den Schaden, welcher durch Versäumung der Lieferfrist entsteht,
es sei denn, daß die Verspätung von einem Ereignisse herrührt,
welches sie weder herbeigeführt hat noch abzuwenden vermochte.
Der Schaden wird nur insoweit ersetzt, als er den in dem
Frachtbriefe, dem Gepäckschein oder dem Beförderungsschein als
Interesse an der Lieferung nach Maßgabe der Eisenbahnverkehrs-
ordnung angegebenen Betrag und in Ermangelung einer solchen An-
gabe den Betrag der Fracht nicht übersteigt. Für das Reisegepäck
kann an Stelle der Fracht durch die Eisenbahnverkehrsordnung ein
anderer Höchstbetrag bestimmt werden.
Inwieweit ohne den Nachweis eines Schadens eine Vergütung
zu gewähren ist, bestimmt die Eisenbahnverkehrsordnung.
Der Ersatz des vollen Schadens kann gefordert werden, wenn
die Versäumung der Lieferfrist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässig-
keit der Eisenbahn herbeigeführt ist.
§ 467.2 Werden Gegenstände, die von der Beförderung aus-
geschlossen oder zur Beförderung nur bedingungsweise zugelassen sind,
unter unrichtiger oder ungenauer Bezeichnung aufgegeben oder werden
die für diese Gegenstände vorgesehenen Sicherheitsmaßregeln von
dem Absender unterlassen, so ist die Haftpflicht der Eisenbahn auf
Grund des Frachtvertrags ausgeschlossen.
§ 468. 1430.]3 Für den Fall, daß auf dem Frachtbrief als
Ort der Ablieferung ein nicht an der Eisenbahn liegender Ort be-
zeichnet wird, kann bestimmt werden, daß die Eisenbahn als Fracht-
führer nur für die Beförderung bis zur letzten Eisenbahnstation
haften, bezüglich der Weiterbeförderung dagegen die Verpflichtungen
des Spediteurs übernehmen soll.
1 B Art. 39—41. VO § 36, 48 Abs. 2, 85—88.
3 B Art. 43. VO 8 89.
3 B Art. 30 Abs. 2. Wo §8 76 Abl. 1.