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Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. 231
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§ 469. 1429.1 Wird die Beförderung auf Grund desselben
Frachtbriefs nach § 432 Absatz 2 durch mehrere auf einander fol-
gende Eisenbahnen bewirkt, so können die Ansprüche aus dem Fracht-
vertrag, unbeschadet des Rückgriffs der Bahnen unter einander, im
Wege der Klage nur gegen die erste Bahn oder gegen diejenige,
welche das Gut zuletzt mit dem Frachtbrief übernommen hat, oder
gegen diejenige, auf deren Betriebsstrecke sich der Schaden ereignet
hat, gerichtet werden.
Unter den bezeichneten Bahnen steht dem Kläger die Wahl zu;
das Wahlrecht erlischt mit der Erhebung der Klage.
Im Wege der Widerklage oder mittelst Aufrechnung können
Ansprüche aus dem Frachtvertrag auch gegen eine andere als die
bezeichneten Bahnen geltend gemacht werden, wenn die Klage sich
auf denselben Frachtvertrag gründet.
§ 470.2 Ansprüche der Eisenbahn auf Nachzahlung zu wenig
erhobener Fracht oder Gebühren sowie Ansprüche gegen die Eisen-
bahn auf Rückerstattung zu viel erhobener Fracht oder Gebühren
verjähren in einem Jahre, sofern der Anspruch auf eine unrichtige
Anwendung der Tarife oder auf Fehler bei der Berechnung gestützt
wird. Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an
welchem die Zahlung erfolgt ist.
Die Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung zu viel er-
hobener Fracht oder Gebühren sowie die Verjährung der im § 439
Satz 1 bezeichneten Ansprüche wird durch die schriftliche Anmeldung
des Anspruchs bei der Eisenbahn gehemmt. Ergeht auf die An-
meldung ein abschlägiger Bescheid, so beginnt der Lauf der Ver-
lährungsfrist wieder mit dem Tage, an welchem die Eisenbahn ihre
Entscheidung dem Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm
ie der Anmeldung etwa angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt.
deitere Gesuche, die an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten Be-
hörden gerichtet werden, bewirken keine Hemmung der Verjährung.
§ 471. I/423.)8 Die nach den Vorschriften des 8 432 Absatz 1,
2, der §§9 438, 439, 453, 455 bis 470 begründeten Verpflichtungen
er Eisenbahnen können weder durch die Eisenbahnverkehrsordnung
noch durch Verträge ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Bestimmungen, welche dieser Vorschrift zuwiderlaufen, sind
nichtig. Das Gleiche gilt von Vereinbarungen, die mit den Vor-
schriften der Eisenbahnverkehrsordnung im Widerspruche stehen.
1 B Art. 27 Abs. 3 u. 5, 28. VD. NMos. 3, 4.
* B Art. 12 Abs. 4 Satz 1—3. vO 861 Abs. 4 Satz 1, 2.
* BVrtt. 5. V Eingangsbestimmungen.