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Allgemeine Vorschriften. 233
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Einziger Artikel. Das Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen
Reichs vom 6. April 1892 (RG#Bl S. 467) wird dahin geändert:
1. Der 83 erhält folgenden Abs. 2:
Elektrische Telegraphenanlagen, welche ohne metallische Verbin-
dungsleitungen Nachrichten vermitteln, dürfen nur mit Genehmigung
des Reichs errichtet und betrieben werden.
2. Hinter §3 werden folgende Vorschriften eingeschaltet:
8§ 3b. Der Reichskanzler trifft die Anordnungen über den Be-
trieb von Telegraphenanlagen auf fremden Fahrzeugen für Seefahrt
oder Binnenschiffahrt, welche sich in deutschen Hoheitsgewässern aufhalten.
Vgl. Internationaler Funkentelegraphenvertrag v. 3./11.06 (RGl 08, 411).
Bek. 16./7. 08 betr. die Schiffstelegraphie (Röl 476), über die
Errichtung und den Betrieb optischer und akustischer Telegraphenanlagen auf
deutschen Fahrzeugen für Seefahrt und Binnenschiffahrt.
is auf weiteres wird allgemein genehmigt, Anlagen zu errichten und zu
betreiben
1. für die Vermittelung von Nachrichten a) durch Signale mit Flaggen,
Fernsignalkörpern, Semaphoren oder Kunstfeuern; b) durch Signale
mit Lichtblicken oder mit farbigen Laternen, unter der Beschränkung,
daß im Bereiche der Befeuerung der deutschen Fahrwasser, Küsten und
Inseln die Lichtstärke der Signallichter nicht die für die Positions=
laternen vorgeschriebene übersteigen darf; c) durch Schallsignale, welche
durch die Luft übertragen werden;
2. für den Empfang von Nachrichten durch Unterwasserschallsignale.
2 EG z. HGB 10./5. 97 Art. 6. Die Vorschriften der §§ 474, 475
Handelsgesetzbuchs finden auch im Falle der Veräußerung eines Seeschiffs,
nicht zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmt ist, sowie im Falle der
eräußerung eines Antheils an einem solchen Schiffe Anwendung.
— BGB 435. Der Verkäufer eines Grundstücks oder eines Rechtes an
banem Grundstück ist verpflichtet, im Grundbuch eingetragene Rechte, die nicht
sstehen, auf seine Kosten zur Löschung zu bringen, wenn sie im Falle ihres
estehens das dem Käufer zu verschaffende Recht beeinträchtigen würden.
ei Das Gleiche gilt bei dem Verkauf eines Schiffes oder eines Rechtes an
nem Schiffe für die im Schiffsregister eingetragenen Rechte.
Se: 1259. Für das Pfandrecht an einem im Schiffsregister eingetragenen
chiffe gelten die besonderen Vorschriften der 88 1260 bis 1271.
des Sg Zur Bestellung des Pfandrechts ist die Einigung des Eigenthümers
aust chiffes und des Gläubigers darüber, daß dem Gläubiger das Pfandrecht
forüben soll, und die Eintragung des Pfandrechts in das Schiffsregister er-
erlich. Die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878
873 Abs. 2. Vor der Eintragung sind die Betheiligten an die
Einigung nur gebunden, wenn die Erklärung gerichtlich oder notariell
beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem ein-
gereicht sind oder wenn der Berechtigte dem andern Theile eine den
Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung
ausgehändigt hat.
878. Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der 88 873, 875,
des
das