Allgemeine Vorschriften. 235
behalt belastet worden, so hat der Vorrang insoweit keine Wirkung,
als das mit dem Vorbehalt eingetragene Recht in Folge der inzwischen
eingetretenen Belastung eine über den Vorbehalt hinausgehende Be-
einträchtigung erleiden würde.
1151. Wird die Forderung getheilt, so ist zur Aenderung des Rang-
verhältnisses der Theilhypotheken untereinander die Zustimmung des
Eigenthümers nicht erforderlich.
1262. Solange das Pfandrecht im Schiffsregister eingetragen ist, behält
es im Falle der Veräußerung oder Belastung des Schiffes seine Kraft, auch
wenn der Erwerber in gutem Glauben ist.
Ist das Pfandrecht mit Unrecht gelöscht, so gelten im Falle der Ver-
aäußerung des Schiffes die Vorschriften des § 936 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
s. S. 185] auch dann, wenn der Erwerber das Eigenthum ohne Uebergabe
erlangt; die Vorschrift des § 936 Abs. 3 findet keine Anwendung. Wird ein
fandrecht, welches dem mit Unrecht gelöschten Pfandrecht im Range nachsteht,
auf einen Dritten übertragen, so findet die Vorschrift des § 1208 Satz 1
ss. S. 185. Anwendung.
1263. Steht der Inhalt des Schiffsregisters in Ansehung eines Pfand-
rechts mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklange, so kann die Berichtigung
es Registers nach den für die Berichtigung des Grundbuchs geltenden Vor-
schriften der 88 894, 895, 897, 898
894. Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechtes
an dem Grundstück, eines Rechtes an einem solchen Rechte oder einer
Verfügungsberechtigung der im § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der
wirklichen Rechtslage nicht im Einklange, so kann derjenige, dessen Recht
nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht
bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustim-
mung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen,
dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
895. Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nach-
dem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist,
so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.
897. Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu
erforderlichen Erklärung hat derjenige zu tragen, welcher die Berich-
tigung verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Ver-
pflichteten bestehenden Rechtsverhältnisse sich ein Anderes ergiebt.
* 898. Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unter-
legen nicht der jährung.
verlangt — Veriährung
6. Ist ein Pfandrecht mit Unrecht gelöscht worden, so kann ein Widerspruch
gen die Richtigkeit des Schiffsregisters nach 8 899 Abs. 2.
899 Abs. 2. Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen
Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht
durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung
der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, daß eine Gefährdung
des Rechtes des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.