Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Allgemeine Vorschriften. 237 
tritt an die Stelle des Anspruchs auf Rückgabe des Pfandrechts das Recht, 
die Aufhebung des Pfandrechts zu verlangen. 
1267. Der Verpfänder kann gegen Befriedigung des Pfandgläubigers 
die Aushändigung der zur Löschung des Pfandrechts erforderlichen Urkunden 
verlangen. Das gleiche Recht steht dem persönlichen Schuldner zu, wenn er 
ein rechtliches Interesse an der Berichtigung des Schiffsregisters hat. 
1268. Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Schiffe 
und dem Zubehöre nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für 
die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen. 
1269. Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Auf- 
gebotsverfahrens mit seinem Pfandrecht ausgeschlossen werden, wenn die im 
l 1120 oder die im 8 1171 
1170. Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Auf- 
gebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen werden, wenn seit der 
letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch 
zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb 
dieser Frist von dem Eigenthümer in einer nach § 208 K. S. 104] zur 
Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. 
Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungs- 
zeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablaufe des Zahlungstages. 
Mit der Erlassung des Ausschlußurtheils erwirbt der Eigenthümer 
die Hypothek. Der dem Gläubiger ertheilte Hypothekenbrief wird 
kraftlos. 
1171. Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsver- 
fahrens mit seinem Rechte auch dann ausgeschlossen werden, wenn 
der Eigenthümer zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung 
berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger unter 
Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. Die Hinterlegung 
von Zinsen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im Grundbuch ein- 
getragen ist; Zinsen für eine frühere Zeit als das vierte Kalenderjahr 
vor der Erlassung des Ausschlußurtheils sind nicht zu hinterlegen. 
Mit der Erlassung des Ausschlußurtheils gilt der Gläubiger als 
befriedigt, sofern nicht nach den Vorschriften über die Hinterlegung 
die Befriedigung schon vorher eingetreten ist. Der dem Gläubiger er- 
theilte Hypothekenbrief wird kraftlos. 
Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit 
dem Ablaufe von dreißig Jahren nach der Erlassung des Ausschluß- 
urtheils, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungs- 
stelle meldet; der Hinterleger ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn 
für di er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat. 
vorle ie Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voranssetzungen 
legen. Mit der Erlassung des Ausschlußurtheils erlischt das Pfandrecht. 
e Vorschrif- des § 1171 Abs. 3 findet Anwendung. 
söreicldr0 Auf das Pfandrecht für die Forderung aus einer Schuldver- 
u—. auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papiere, 
Drch Indossament übertragen werden kann, finden die Vorschriften des 8 1189, 
  
  
  
  
 
	        
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