Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Allgemeine Vorschriften. 239 
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.103. Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer 
einstweiligen Verfügung eingetragen, so bedarf es zur Löschung nicht der 
Bewilligung des Berechtigten, wenn die einstweilige Verfügung durch eine 
vollstreckbare Entscheidung aufgehoben ist. Diese Vorschrift findet entsprechende 
Anwendung, wenn auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Urtheils nach 
en Vorschriften der Civilprozeßordnung eine Vormerkung oder ein Wider- 
pruch eingetragen ist. 
104. Soll die Uebertragung einer Forderung, für die ein Pfandrecht 
am Schiffe eingetragen ist oder für die ein solches Pfandrecht als Pfand haftet, 
eingetragen werden, so genügt es, wenn an Stelle der Eintragungsbewilligung 
le Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers vorgelegt wird. 
Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn eine Belastung 
er Forderung eingetragen werden soll. 
105. Ein Pfandrecht am Schiffe darf nur mit Zustimmung des ein- 
getragenen Eigenthümers, ein das Pfandrecht belastendes Recht nur mit 
ustimmung des eingetragenen Pfandgläubigers gelöscht werden. Für eine 
öschung, die zur Berichtigung des Schiffsregisters erfolgen soll, ist die 
ustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit des Registers nach- 
gewiesen wird. 
106. In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht er- 
forderlich ist, in dem Eintragungsantrage sind der Name und die Ordnungs- 
nummer, unter welcher das Schiff im Schiffsregister eingetragen ist, sowie die 
einzutragenden Geldbeträge in Reichswährung anzugeben. 
107. Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Eintragungs- 
bewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen 
vor der Registerbehörde zu Protokoll gegeben oder durch öffentliche oder öffentlich 
beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. 
d Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei 
er Registerbehörde offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden. 
Lie Vorschriften der §§ 33 bis 38 der Grundbuchordnung finden entsprechende 
nwendung. 
108. Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung 
solchen gelten die Vorschriften des § 107 Abs. 1 nur, wenn durch den 
ntrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll. 
n 109. Erklärungen, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen 
“ eine zur Stellung des Eintragungsantrags ertheilte Vollmacht widerrufen 
ird, bedürfen der im 8 107 Abs. 1 vorgeschriebenen Form. 
b 110. In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde 
esugt ist, die Registerbehörde um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die 
intragung auf Grund des Ersuchens der Behörde. 
III. Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn derjenige, dessen Recht 
sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. 
des Ist derjenige, dessen Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe 
wendengetragenen Berechtigten, so findet die Vorschrift des Abs. 1 keine An- 
we dong, wenn die Uebertragung oder die Aufhebung des Rechtes eingetragen 
dden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erb- 
eines 
durch
	        
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