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Allgemeine Vorschriften. 241
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part) veräußert, so kann die nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes zum Eigenthumsübergang erforderliche Uebergabe durch die
zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber getroffene Vereinbarung
ersetzt werden, daß das Eigenthum sofort auf den Erwerber über-
gehen soll.
§ 475. I440.] In allen Fällen der Veräußerung eines Schiffes
oder einer Schiffspart kann jeder Theil verlangen, daß ihm auf seine
Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Veräußerung er-
theilt wird.
§ 476. I441.] Wird ein Schiff oder eine Schiffspart veräußert,
während sich das Schiff auf der Reise befindet, so ist im Verhält-
nisse zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber in Ermangelung
einer anderen Vereinbarung anzunehmen, daß dem Erwerber der
ewinn der laufenden Reise gebühre oder der Verlust der laufenden
Reise zur Last falle.
.8477. [442.] Durch die Veräußerung eines Schiffes oder
einer Schiffspart wird in den persönlichen Verpflichtungen des Ver-
außerers gegen Dritte nichts geändert.
8§ 478. [443 Abs. 2, 3.] Zubehör! eines Schiffes sind auch
die Schiffsboote.
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121. Jede Eintragung soll dem Antragsteller und dem eingetragenen
sgenthümer sowie im Uebrigen allen aus dem Schiffsregister ersichtlichen
Fersonen bekannt gemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt
ist oder deren Recht durch sie betroffen wird. Auf die Bekanntmachung kann
verzichtet werden.
d 122. Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege
er Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß die Registerbehörde angewiesen
“W nach § 119 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzu-
men.
123. Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung durch eine einst-
weilige Anordnung der Registerbehörde aufgeben, eine Vormerkung oder einen
iderspruch einzutragen.
Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amtswegen gelöscht,
die Beschwerde zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.
124. Bei der Einlegung der weiteren Beschwerde durch Einreichung
Beschwerdeschrift bedarf es der Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht,
erfon die Beschwerde von dem Notar eingelegt wird, der die zu der Eintragung
roorderliche, Erklärung beurkundet oder beglaubigt und im Namen eines An-
bsberechtigten den Eintragungsantrag gestellt hat. Die Vorschrift des § 29
A 1 Satz 3 bleibt unberührt.
Hau 1 BGB 97. Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandtheile der
"5 Etsache zu sein, dem wirthschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen be-
mmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 16
wenn
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