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242 HG#B Buch IV. Seehandel. Abschn. J. 8 479 -483. Abschn. II. § 484—487.
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Im Zweifel werden Gegenstände, die in das Schiffsinventar
eingetragen sind, als Zubehör des Schiffes angesehen.
§ 479. I444.] Im Sinne dieses vierten Buches gilt ein see-
untüchtig gewordenes Schiff:
1. als reparaturunfähig, wenn die Reparatur des Schiffes über-
haupt nicht möglich ist oder an dem Orte, wo sich das Schiff
befindet, nicht bewerkstelligt, das Schiff auch nicht nach dem Hafen,
wo die Reparatur auszuführen wäre, gebracht werden kann;
2. als reparaturunwürdig, wenn die Kosten der Reparatur ohne
Abzug für den Unterschied zwischen alt und neu mehr betragen
würden als drei Viertheile seines früheren Werthes.
Ist die Seeuntüchtigkeit während einer Reise eingetreten, so
gilt als der frühere Werth derjenige, welchen das Schiff bei
dem Antritte der Reise gehabt hat, in den übrigen Fällen der-
jenige, welchen das Schiff, bevor es seeuntüchtig geworden ist,
gehabt hat oder bei gehöriger Ausrüstung gehabt haben würde.
§ 480. [435 Abs. 1 Nr. 3, 448.] Als Heimathshafen des
Schiffes gilt der Hafen, von welchem aus die Seefahrt mit dem
Schiffe betrieben wird.
Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs, welche sich auf den Aufent-
halt des Schiffes im Heimathshafen beziehen, können durch die
Landesgesetze auf alle oder einige Häfen des Reviers des Heimaths-
hafens ausgedehnt werden.
§ 481.1 (445.] Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der
Schiffer, die Schiffsoffiziere, die Schiffsmannschaft sowie alle übrigen
auf dem Schiffe angestellten Personen.
§ 482. [446 Abs. 1.] Die Zwangsversteigerung eines Schiffes
im Wege der Zwangsvollstreckung darf nicht angeordnet werden, wenn
das Schiff zum Abgehen fertig (segelfertig) ist. Auch darf ein segel-
fertiges Schiff nicht mit Arrest belegt werden.2 —
Verhältnisse stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehre nicht
als Zubehör angesehen wird.
Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirthschaftlichen
Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorüber-
gehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehör-
eigenschaft nicht auf.
1 In der Fassung des G. 2./6. 1902 (RG#Bl 218).
2 CPO 904 (785|1. Die Haft ist unstatthaft
3. gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf einem
Seeschiff angestellten Personen, wenn das Schiff zum Abgehen fertig
(segelfertig) ist.
Vgl. auch 885 /771] Abs. 1. Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache
oder ein bewohntes Schiff herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, o