Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Allgemeine Vorschriften. Rheder und Rhederei. 243 
  
  
  
  
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn die Schuld, 
wegen deren die Zwangsversteigerung oder der Arrest stattfinden soll, 
zum Behufe der bevorstehenden Reise eingegangen ist. 
§ 483. I447.] Wenn in diesem vierten Buche die europäischen 
Häfen den außereuropäischen Häfen entgegengesetzt werden, so sind 
unter den ersteren sämmtliche Häfen des Mittelländischen, Schwarzen 
und Azowschen Meeres als mitbegriffen anzusehen. 
Zweiter Abschnitt. Rheder und Rhederei. 
§ 484. I[450.] Rheder ist der Eigenthümer! eines ihm zum Er- 
werbe durch die Seefahrt dienenden Schiffes. 
§ 485. I451.] Der Rheder ist für den Schaden verantwortlich, 
den eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Ver- 
schulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügt. 
§ 486. I452.] Der Rheder haftet für den Anspruch eines 
Dritten nicht persönlich, sondern nur mit Schiff und Fracht: 
1. wenn der Anspruch auf ein Rechtsgeschäft gegründet wird, 
welches der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befug- 
nisse und nicht mit Bezug auf eine besondere Vollmacht ge- 
schlossen hat; 
2. wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die un- 
vollständige oder mangelhafte Erfüllung eines von dem Rheder 
abgeschlossenen Vertrags gegründet wird, sofern die Ausführung 
des Vertrags zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört 
hat, ohne Unterschied, ob die Nichterfüllung oder die unvoll- 
ständige oder mangelhafte Erfüllung“ von einer Person der 
Schiffsbesatzung verschuldet ist oder nicht; 
3. wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der 
Schiffsbesatzung gegründet wird. 
Diese Vorschrift findet in den Fällen der Nr. 1, 2 keine An- 
wendung, wenn den Rheder selbst in Ansehung der Vertragserfüllung 
eiin Verschulden trifft oder wenn er die Vertragserfüllung besonders 
gewährleistet hat. « 
d §487.[453Abs.1.]DerRhederhaftetfürdieForderungen 
er zur Schiffsbesatzung gehörenden Personen aus den Dienst- und 
Heuerverträgen nicht nur mit Schiff und Fracht, sondern persönlich. 
hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitze zu setzen und den 
aubiger in den Besitz einzuweisen. 
81 Ges. über die Kriegsleistungen 13./6. 73, 28, 24 (RGBl 129), dazu 
MNo 44. 76 (Rl 137). Ges. über die Naturalleistungen für die bewaffnete 
K cht im Frieden. Fassung v. 24./5. 98, 10 (RGl 361), dazu V 13./7. 98 
GBl 92)). 
  
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