Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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244 HGB Buch TV. Seehandel. Abschn. II. 8 488—498. 
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8 488. [455.] Der Rheder als solcher kann wegen eines jeden 
Anspruchs, ohne Unterschied, ob er persönlich oder nur mit Schiff 
und Fracht haftet, vor dem Gerichte des Heimathshafens (8 480) 
belangt werden. 
8 489. I456.] Wird von mehreren Personen ein ihnen ge— 
meinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerbe durch die Seefahrt für 
gemeinschaftliche Rechnung verwendet, so besteht eine Rhederei. 
Der Fall, wenn das Schiff einer Handelsgesellschaft gehört, wird 
durch die Vorschriften über die Rhederei nicht berührt. 
8 490. [457. ] Das Rechtsverhältniß der Mitrheder unter ein- 
ander bestimmt sich zunächst nach dem zwischen ihnen geschlossenen 
Vertrage. Soweit eine Vereinbarung nicht getroffen ist, finden die 
nachstehenden Vorschriften Anwendung. 
8 491. I458.] Für die Angelegenheiten der Rhederei sind die 
Beschlüsse der Mitrheder maßgebend. Bei der Beschlußfassung ent- 
scheidet die Mehrheit der Stimmen. Die Stimmen werden nach der 
Größe der Schiffsparten berechnet; die Stimmenmehrheit für einen 
Beschluß ist vorhanden, wenn der Person oder den Personen, welche 
für den Beschluß gestimmt haben, zusammen mehr als die Hälfte 
des ganzen Schiffes gehört. 
Einstimmigkeit sämmtlicher Mitrheder ist erforderlich zu Be- 
schlüssen, die eine Abänderung des Rhedereivertrags bezwecken oder 
die den Bestimmungen des Rhedereivertrags entgegen oder dem 
Zwecke der Rhederei fremd sind. 
§ 492. I459.] Durch Beschluß der Mehrheit kann für den 
Rhedereibetrieb ein Korrespondentrheder (Schiffsdirektor, Schiffs- 
disponent) bestellt werden. Zur Bestellung eines Korrespondent- 
rheders, der nicht zu den Mitrhedern gehört, ist ein einstimmiger 
Beschluß erforderlich. 
Die Bestellung des Korrespondentrheders kann zu jeder Zeit 
durch Stimmenmehrheit widerrufen werden, unbeschadet des An- 
spruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. 
§ 493. [460 Abs. 1 bis 5.) Im Verhältnisse zu Dritten ist 
der Korrespondentrheder kraft seiner Bestellung befugt, alle Geschäfte 
und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Geschäftsbetrieb einer 
Rhederei gewöhnlich mit sich bringt. 
Diese Befugniß erstreckt sich insbesondere auf die Ausrüstung, 
die Erhaltung und die Verfrachtung des Schiffes, auf die Versicherung 
der Fracht, der Ausrüstungskosten und der Havereigelder sowie auf 
die mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetriebe verbundene Empfang- 
nahme von Geld.
	        
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