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246 HGB Buch IV. Seechandel. Abschn. II. § 499—504.
zu geben, die sich auf die Rhederei, insbesondere auf das Schiff,
die Reise und die Ausrüstung, beziehen; er hat ihm jederzeit die
Einsicht der die Rhederei betreffenden Bücher, Briefe und Papiere
zu gestatten.
8 499. [466.] Der Korrespondentrheder ist verpflichtet, jederzeit
auf Beschluß der Rhederei dieser Rechnung zu legen. Die Ge—
nehmigung der Rechnung sowie die Billigung der Verwaltung des
Korrespondentrheders durch die Mehrheit hindert die Minderheit nicht,
ihr Recht geltend zu machen.
§ 500. 467 Abs. 1, 2 S. 1, 3.] Jeder Mitrheder hat nach
dem Verhältnisse seiner Schiffspart zu den Ausgaben der Rhederei,
insbesondere zu den Kosten der Ausrüstung und der Reparatur des
Schiffes, beizutragen. «
Ist ein Mitrheder mit der Leistung seines Beitrags im Ver—
zug und wird das Geld von Mitrhedern für ihn vorgeschossen, so
ist er diesen zur Entrichtung von Zinsen von dem Zeitpunkte der
Vorschüsse an verpflichtet. Durch den Vorschuß wird ein versicher—
bares Interesse hinsichtlich der Schiffspart für die Mitrheder be—
gründet. Im Falle der Versicherung dieses Interesses hat der säumige
Mitrheder die Kosten der Versicherung zu ersetzen.
§ 501. [468.)2? Wenn eine neue Reise oder wenn nach der
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1 BGB 756. Hat ein Theilhaber gegen einen anderen Theilhaber eine
Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung
der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner
entfallenden Theile des gemeinschaftlichen Gegenstandes verlangen. Die Vor-
schriften des § 755 Abs. 2, 3
755 Abs. 2. Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger
geltend gemacht werden.
Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaft-
lichen Gegenstandes erforderlich ist, hat der Verkauf nach 8 753 zu
erfolgen.
753. Ist die Theilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die
Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen
Gegenstandes nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grund-
stücken durch Zwangsversteigerung, und durch Theilung des Erlöses-
Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegen-
stand unter den Theilhabern zu versteigern.
Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so
kann jeder Theilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die
Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch mißlingt.
finden Anwendung.
731 Satz 2 f. S. 160.
2 In Mecklenburg-Schwerin gelten statt des § 501 die §§ 9—21
der V vom 9./4. 99. Siehe Anhang XXVIII, 11.