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Rheder und Rhederei. 247
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Beendigung einer Reise die Reparatur des Schiffes oder wenn die
Befriedigung eines Gläubigers beschlossen worden ist, dem die Rhederei
nur mit Schiff und Fracht haftet, so kann jeder Mitrheder, welcher
dem Beschlusse nicht zugestimmt hat, sich von der Leistung der zur
Ausführung des Beschlusses erforderlichen Einzahlungen dadurch be-
freien, daß er seine Schiffspart ohne Anspruch auf Entgelt aufgiebt.
Der Mitrheder, welcher von dieser Befugniß Gebrauch machen
will, muß dies den Mitrhedern oder dem Korrespondentrheder binnen
drei Tagen nach dem Tage des Beschlusses oder, wenn er bei der
Beschlußfassung nicht anwesend und nicht vertreten war, binnen drei
agen nach der Mittheilung des Beschlusses gerichtlich oder notariell
kundgeben.
Die aufgegebene Schiffspart fällt den übrigen Mitrhedern nach
dem Verhältnisse der Größe ihrer Schiffsparten zu.
§ 502. 469.] Die Vertheilung des Gewinns und Verlustes
geschieht nach der Größe der Schiffsparten.
Die Berechnung des Gewinns und Verlustes und die Aus-
zahlung des etwaigen Gewinns erfolgt jedesmal, nachdem das Schiff
in den Heimathshafen zurückgekehrt ist oder nachdem es in einem
anderen Hafen seine Reise beendigt hat und die Schiffsmannschaft
entlassen ist.
Außerdem muß auch vor dem erwähnten Zeitpunkte das ein-
gehende Geld, soweit es nicht zu späteren Ausgaben oder zur Deckung
von Ansprüchen einzelner Mitrheder an die Rhederei erforderlich ist,
unter die einzelnen Mitrheder nach dem Verhältnisse der Größe ihrer
chiffsparten vorläufig vertheilt und ausgezahlt werden.
§8503. 470 Abs. 1, 2, Satz 2.] Jeder Mitrheder kann seine
Schiffspart jederzeit und ohne Einwilligung der übrigen Mitrheder
ganz oder theilweise veräußern.
Die Veräußerung einer Schiffspart, in Folge deren das Schiff
das Recht, die Reichsflagge zu führen, verlieren würde, kann nur
mit Zustimmung aller Mitrheder erfolgen.
8504. 1/471.]) Der Mitrheder, welcher seine Schiffspart ver-
dußert hat, wird, solange die Veräußerung von ihm und dem Er-
erber den Mitrhedern oder dem Korrespondentrheder nicht ange-
zeigt worden ist, im Verhältnisse zu den Mitrhedern noch als Mit-
cheder betrachtet und bleibt wegen aller vor dieser Anzeige be—
gründeten Verbindlichkeiten als Mitrheder den übrigen Mitrhedern
verhaftet.
d Der Erwerber der Schiffspart ist jedoch im Verhältnisse zu
übrigen Mitrhedern schon seit dem Zeitpunkte der Erwerbung
als Mitrheder verpflichtet.