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Rheder und Rhrederei. Schiffer. 249
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zur Seefahrt zu verwenden, finden die Vorschriften der §8 490,
491, 500, 505 sowie des § 507 Absatz 1 und, sobald das Schiff
vollendet und von dem Erbauer abgeliefert ist, außerdem die Vor-
schriften der §8 503, 504, 506 sowie des § 507 Absatz 2 Anwendung;
die Vorschrift des § 500 gilt auch für die Baukosten.
Ein Korrespondentrheder (8 492) kann schon vor der Vollendung
des Schiffes bestellt werden; er hat in diesem Falle sogleich nach
seiner Bestellung in Bezug auf den künftigen Rhedereibetrieb die
Rechte und Pflichten eines Korrespondentrheders.
§ 510. I477.] Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerbe
durch die Seefahrt für seine Rechnung verwendet und es entweder
selbst führt oder die Führung einem Schiffer anvertraut, wird im
Verhältnisse zu Dritten als der Rheder angesehen.
Der Eigenthümer kann denjenigen, welcher aus der Verwendung
einen Anspruch als Schiffsgläubiger herleitet, an der Durchführung
des Anspruchs nicht hindern, es sei denn, daß die Verwendung ihm
gegenüber eine widerrechtliche und der Gläubiger nicht in gutem
Glauben war.
Dritter Abschnitt. Schiffer.1
§ 511. I478.] Der Führer des Schiffes (Schiffskapitän, Schiffer)
ist verpflichtet, bei allen Dienstverrichtungen, namentlich bei der Er—
üllung der von ihm auszuführenden Verträge, die Sorgfalt eines
ordentlichen Schiffers anzuwenden. Er haftet für jeden durch sein
erschulden entstehenden Schaden, insbesondere für den Schaden,
elcher aus der Verletzung der in diesem und den folgenden Ab-
schnitten ihm auferlegten Pflichten entsteht.
8 512. I479.]) Diese Haftung des Schiffers besteht nicht nur
gegenüber dem Rheder, sondern auch gegenüber dem Befrachter, Ab-
ader und Ladungsempfänger, dem Reisenden, der Schiffsbesatzung
gehbemienigen Schiffsgläubiger, dessen Forderung aus einem Kredit-
ä 5 ist. igläuh:
Wäftte (8528) entstanden ist, insbesondere dem Bodmereigläubiger.
zu — G 2./6. 02 betr. die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe
76 Mitnahme heimzuschaffender Seeleute (Re#l 212). V. 15./8.
sto über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammen—
von Schiffen auf See (RGBl 181). V 29./7. 89 (Anhang XXIID).
7 80 betr. die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des
* uschen Reichs (RGBl 181); V dazu 28./7. 80 (RGBl 1838). G 4./12.
29% die Schonzeit für den Fang der Robben (RG#l 233); V dazu
u 77 (RGBl 409). G 26./10. 7 (Anhang XVIID. vgl. auch An—
rkung zu Buch IV, Abschn. 8.