Schiffer. 251
Beendigung der Löschung, wenn das Schiff in einem nicht sicheren
Hafen oder auf einer nicht sicheren Rhede liegt.
Bei drohender Gefahr oder wenn das Schiff sich in See be-
findet, muß der Schiffer an Bord sein, sofern nicht eine dringende
Nothwendigkeit seine Abwesenheit rechtfertigt.
§ 518. 485.] Wenn der Schiffer in Fällen der Gefahr mit
den Schiffsoffizieren einen Schiffsrath zu halten für angemessen
findet, so ist er gleichwohl an die gefaßten Beschlüsse nicht gebunden;
er bleibt stets für die von ihm getroffenen Maßregeln verantwortlich.
§ 519. 486.] Auf jedem Schiffe muß ein Tagebuch geführt
werden, in welches für jede Reise alle erheblichen Begebenheiten, seit
mit dem Einnehmen der Ladung oder des Ballastes begonnen ist, ein-
zutragen sind.
Das Tagebuch wird unter der Aufsicht des Schiffers von dem
teuermann und im Falle der Verhinderung des letzteren von dem
chiffer selbst oder unter seiner Aufsicht von einem durch ihn zu be-
ummenden geeigneten Schiffsmanne geführt.
§ 520. (487.) Von Tag zu Tag sind in das Tagebuch ein-
zutragen: ·
die Beschaffenheit von Wind und Wetter;
die von dem Schiffe gehaltenen Kurse und zurückgelegten
Entfernungen;
die ermittelte Breite und Länge;
der Wasserstand bei den Pumpen.
Ferner sind in das Tagebuch einzutragen:
die durch das Loth ermittelte Wassertiefe;
jedes Annehmen eines Lootsen und die Zeit seiner Ankunft
und seines Abganges;
die Veränderungen im Personal der Schiffsbesatzung;
die im Schiffsrathe gefaßten Beschlüsse;
alle Unfälle, die dem Schiffe oder der Ladung zustoßen, und
eine Beschreibung dieser Unfälle.
di Auch die auf dem Schiffe begangenen strafbaren Handlungen und
u bverhängten Disziplinarstrafen sowie die vorgekommenen Geburts-
nd Sterbefäller sind in das Tagebuch einzutragen.
63 Die Eintragungen müssen, soweit nicht die Umstände es hindern,
Gglich geschehen.
u Das Tagebuch ist von dem Schiffer und dem Steuermanne zu
nterschreiben.
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und 1 G 6./2. 75 (RGBl S. 23) über die Beurkundung des Personenstandes
die Eheschließung, 61—64.