— —
252 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. III. § 521—529.
— —
§ 521. I459.] Die Landesgesetze können bestimmen, daß auf
kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrern und dergleichen) die Führung
eines Tagebuchs nicht erforderlich ist.
8 522. I490.] Der Schiffer hat über alle Unfälle, die sich
während der Reise ereignen, sie mögen den Verlust oder die Be-
schädigung des Schiffes oder der Ladung, das Einlaufen in einen
Nothhafen oder einen sonstigen Nachtheil zur Folge haben, mit Zu-
ziehung aller Personen der Schiffsbesatzung oder einer genügenden
Anzahl von ihnen eine Verklarung abzulegen.
Die Verklarung ist ohne Verzug zu bewirken und zwar:
im Bestimmungshafen oder bei mehreren Bestimmungshäfen
in demjenigen, welchen das Schiff nach dem Unfalle zu-
erst erreicht;
im Nothhafen, sofern in diesem reparirt oder gelöscht wird;
am ersten geeigneten Orte, wenn die Reise endet, ohne daß
der Bestimmungshafen erreicht wird.
Ist der Schiffer gestorben oder außer Stande, die Aufnahme
der Verklarung zu bewirken, so ist hierzu der im Range nächste
Schiffsoffizier berechtigt und verpflichtet.
§ 523. [491.]. Die Verklarung muß einen Bericht über die
erheblichen Begebenheiten der Reise, namentlich eine vollständige und
deutliche Erzählung der erlittenen Unfälle unter Angabe der zur
Abwendung oder Verringerung der Nachtheile angewendeten Mittel,
enthalten.
§ 524. I492.] Im Gebiete dieses Gesetzbuchs muß die Ver-
klarung, unter Vorlegung des Tagebuchs und eines Verzeichnisses
aller Personen der Schiffsbesatzung, bei dem zuständigen Gerichtt
angemeldet werden.
Das Gericht hat nach Eingang der Anmeldung sobald als
thunlich die Verklarung aufzunehmen.
Der dazu anberaumte Termin wird in geeigneter Weise öffent-
lich bekannt gemacht, sofern die Umstände einen solchen Aufenthalt
gestatten.
Die Interessenten von Schiff und Ladung sowie die etwa sonst
bei dem Unfalle Betheiligten sind berechtigt, selbst oder durch Ver-
treter der Ablegung der Verklarung beizuwohnen.
Die Verklarung geschieht auf der Grundlage des Tagebuchs.
Kann das geführte Tagebuch nicht beigebracht werden oder ist ein
Tagebuch nicht geführt (8521), so ist der Grund hiervon anzugeben.
1 Nach G 8./11. 67 (Bl S. 143) sind im Auslande die Bundes-
konsulate dazu zuständig.