Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Schiffer. 253 
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§ 525. 493.] Der Richter ist befugt, außer den gestellten 
noch andere Personen der Schiffsbesatzung, deren Abhörung er an- 
gemessen findet, zu vernehmen. Er kann zum Zwecke besserer Auf- 
klärung dem Schiffer sowie jeder anderen Person der Schiffsbesatzung 
geeignete Fragen zur Beantwortung vorlegen. 
Der Schiffer und die zugezogenen übrigen Personen der Schiffs- 
besatzung haben ihre Aussagen zu beschwören. 
Die über die Verklarung ausgenommene Verhandlung ist in 
Crschrift aufzubewahren und jedem Betheiligten auf Verlangen eine 
beglaubigte Abschrift zu ertheilen. 
8 526. I495.] Rechtsgeschäfte, die der Schiffer eingeht, während 
sich das Schiff im Heimathshafen befindet, sind für den Rheder nur 
ann verbindlich, wenn der Schiffer auf Grund einer Vollmacht 
gehandelt hat oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungsgrund 
vorhanden ist. 
Zur Annahme der Schiffsmannschaft ist der Schiffer auch im 
Heimathshafen befugt. · 
§527.[496.]BefindetsichdasSchiffaußerhalbdesHeimaths- 
hafens, so ist der Schiffer Dritten gegenüber kraft seiner Anstellung 
efugt, für den Rheder alle Geschäfte und Rechtshandlungen vor— 
dunehmen, welche die Ausrüstung, die Bemannung, die Verprovian- 
tirung und die Erhaltung des Schiffes sowie überhaupt die Aus- 
führung der Reise mit sich bringen. 
b Diese Befugniß erstreckt sich auch auf die Eingehung von Fracht— 
derträgen; sie erstreckt sich ferner auf die Anstellung von Klagen, 
le sich auf den Wirkungskreis des Schiffers beziehen. 
§ 528. 497.] Zur Aufnahme von Darlehen, zur Eingehung 
von Käufen auf Borg sowie zum Abschluß ähnlicher Kreditgeschäfte 
ist der Schiffer nur dann · befugt, wenn es zur Erhaltung des 
iffes oder zur Ausführung der Reise nothwendig, und nur in- 
öweit, als es zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich ist. 
in Bodmereigeschäft einzugehen, ist er nur dann befugt, wenn es 
r Ausführung der Reise nothwendig, und nur insoweit, als es zur 
efriedigung des Bedürfnisses erforderlich ist. 
we Die Gültigkeit des Geschäfts ist weder von der wirklichen Ver— 
g uung noch von der Zweckmäßigkeit der unter mehreren Kredit- 
bocchäften getroffenen Wahl noch von dem Umstand abhängig, ob 
ei Schiffer das erforderliche Geld zur Verfügung gestanden hat, es 
denn, daß der Dritte in bösem Glauben war. 
schä 8 529. [498.] Auf den persönlichen Kredit des Rheders Ge— 
afte abzuschließen, insbesondere Wechselverbindlichkeiten für den 
eder einzugehen, ist der Schiffer nur auf Grund einer ihn hierzu
	        
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