Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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254 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. III. 8 530 -536. 
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ermächtigenden Vollmacht (8 486 Absatz. 1 Nr. 1) befugt. Ver- 
haltungsmaßregeln und dienstliche Anweisungen, die der Schiffer vom 
Rheder erhält, genügen nicht, die persönliche Haftung des Rheders 
dem Dritten gegenüber zu begründen. 
§ 530. 1499.] Die Befugniß zum Verkaufe des Schiffes hat 
der Schiffer nur im Falle dringender Nothwendigkeit und nur, 
nachdem diese durch das Ortsgericht nach Anhörung von Sachver- 
ständigen und mit Zuziehung des deutschen Konsuls, wo ein solcher 
vorhanden, festgestellt ist. 
Ist keine Gerichtsbehörde und auch keine andere Behörde, welche 
die Untersuchung übernimmt, am Orte vorhanden, so hat der Schiffer 
zur Rechtfertigung seines Verfahrens das Gutachten von Sachver- 
ständigen einzuholen und, wenn dies nicht möglich ist, sich mit 
anderen Beweisen zu versehen. 
Der Verkauf muß öffentlich geschehen. 
§ 531. 1500.] Der Rheder, welcher die gesetzlichen Befugnisse 
des Schiffers beschränkt hat, kann dem Dritten die Nichteinhaltung 
dieser Beschränkungen nur entgegensetzen, wenn sie dem Dritten 
bekannt waren. 
§ 532. (501.] Hat der Schiffer ohne besonderen Auftrag für 
Rechnung des Rheders aus eigenen Mitteln Vorschüsse geleistet oder 
sich personlich verpflichtet, so stehen ihm gegen den Rheder wegen 
des Ersatzes keine größeren Rechte als einem Dritten zu. 
§ 533. 1502.] Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer 
in seiner Eigenschaft als Führer des Schiffes, sei es mit, sei es ohne 
Bezeichnung des Rheders, innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse 
schließt, wird der Rheder dem Dritten gegenüber berechtigt und die 
Haftung des Rheders mit Schiff und Fracht begründet. 
Der Schiffer selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft 
nicht verpflichtet, es sei denn, daß er eine Gewährleistung für die 
Erfüllung übernimmt oder seine Befugnisse überschreitet. Die Haftung 
des Schiffers nach Maßgabe der 88 511, 512 wird hierdurch nicht 
ausgeschlossen. 
§ 534. I503.] Auch dem Rheder gegenüber sind für den 
Umfang der Bepugnisse des Schiffers die Vorschriften der 88 526 
bis 530 maßgebend, soweit nicht der Rheder diese Befugnisse be- 
schränkt hat. 
Der Schiffer ist verpflichtet, von dem Zustande des Schiffes, 
den Begebnissen der Reisen, den von ihm geschlossenen Verträgen un 
den anhängig gewordenen Prozessen den Rheder in fortlaufender 
Kenntniß zu erhalten und in allen erheblichen Fällen, namentlich in 
den Fällen der §§ 528, 530 oder wenn er eine Reise zu ändern
	        
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