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254 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. III. 8 530 -536.
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ermächtigenden Vollmacht (8 486 Absatz. 1 Nr. 1) befugt. Ver-
haltungsmaßregeln und dienstliche Anweisungen, die der Schiffer vom
Rheder erhält, genügen nicht, die persönliche Haftung des Rheders
dem Dritten gegenüber zu begründen.
§ 530. 1499.] Die Befugniß zum Verkaufe des Schiffes hat
der Schiffer nur im Falle dringender Nothwendigkeit und nur,
nachdem diese durch das Ortsgericht nach Anhörung von Sachver-
ständigen und mit Zuziehung des deutschen Konsuls, wo ein solcher
vorhanden, festgestellt ist.
Ist keine Gerichtsbehörde und auch keine andere Behörde, welche
die Untersuchung übernimmt, am Orte vorhanden, so hat der Schiffer
zur Rechtfertigung seines Verfahrens das Gutachten von Sachver-
ständigen einzuholen und, wenn dies nicht möglich ist, sich mit
anderen Beweisen zu versehen.
Der Verkauf muß öffentlich geschehen.
§ 531. 1500.] Der Rheder, welcher die gesetzlichen Befugnisse
des Schiffers beschränkt hat, kann dem Dritten die Nichteinhaltung
dieser Beschränkungen nur entgegensetzen, wenn sie dem Dritten
bekannt waren.
§ 532. (501.] Hat der Schiffer ohne besonderen Auftrag für
Rechnung des Rheders aus eigenen Mitteln Vorschüsse geleistet oder
sich personlich verpflichtet, so stehen ihm gegen den Rheder wegen
des Ersatzes keine größeren Rechte als einem Dritten zu.
§ 533. 1502.] Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer
in seiner Eigenschaft als Führer des Schiffes, sei es mit, sei es ohne
Bezeichnung des Rheders, innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse
schließt, wird der Rheder dem Dritten gegenüber berechtigt und die
Haftung des Rheders mit Schiff und Fracht begründet.
Der Schiffer selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft
nicht verpflichtet, es sei denn, daß er eine Gewährleistung für die
Erfüllung übernimmt oder seine Befugnisse überschreitet. Die Haftung
des Schiffers nach Maßgabe der 88 511, 512 wird hierdurch nicht
ausgeschlossen.
§ 534. I503.] Auch dem Rheder gegenüber sind für den
Umfang der Bepugnisse des Schiffers die Vorschriften der 88 526
bis 530 maßgebend, soweit nicht der Rheder diese Befugnisse be-
schränkt hat.
Der Schiffer ist verpflichtet, von dem Zustande des Schiffes,
den Begebnissen der Reisen, den von ihm geschlossenen Verträgen un
den anhängig gewordenen Prozessen den Rheder in fortlaufender
Kenntniß zu erhalten und in allen erheblichen Fällen, namentlich in
den Fällen der §§ 528, 530 oder wenn er eine Reise zu ändern