Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
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258 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. III. 8 550—553. 
unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Schiffes in Ansatz ge— 
bracht und danach die Heuer für die einzelnen Monate berechnet. 
Bei Berechnung der Heuer für einzelne Tage wird der Monat zu 
dreißig Tagen gerechnet. 
8 550. [520.] Endet die Rückreise des Schiffes nicht in dem 
Heimathshafen und war der Schiffer für die Ausreise und die Rück— 
reise oder auf unbestimmte Zeit angestellt, so hat der Schiffer An— 
spruch auf freie Rückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert 
worden ist, und auf Fortbezug der Heuer während der Reise oder 
nach seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung. 
8 551. [521.] Der Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit an— 
gestellt ist, muß, sobald er seine Reise angetreten hat, im Dienste 
verbleiben, bis das Schiff in den Heimathshafen oder in einen in— 
ländischen Hafen zurückgekehrt und die Entlöschung erfolgt ist. 
Er kann jedoch seine Entlassung fordern, wenn seit der ersten 
Abreise zwei oder drei Jahre verflossen sind, je nachdem sich das 
Schiff zur Zeit der Kündigung in einem europäischen oder in einem 
außereuropäischen Hafen befindet. Er hat in einem solchen Falle 
dem Rheder die zu seiner Ersetzung erforderliche Zeit zu gewähren 
und den Dienst inzwischen fortzusetzen, jedenfalls die laufende Reise 
zu beendigen. 
Ordnet der Rheder sofort nach der Kündigung die Rückreise 
an, so ist der Schiffer verpflichtet, das Schiff zurückzuführen. 
§ 552. 1522.] Die Schiffspart, mit welcher der Schiffer auf 
Grund einer mit den übrigen Rhedern getroffenen Vereinbarung als 
Mitrheder an dem Schiffe betheiligt ist, ist im Falle seiner unfrei- 
willigen Entlassung auf sein Verlangen von den Mitrhedern gegen 
Auszahlung des durch Sachverständige zu bestimmenden Schätzungs- 
werths zu übernehmen. Dieses Recht des Schiffers erlischt, wenn er 
die Erklärung, davon Gebrauch zu machen, ohne Grund verzögert. 
§ 553. 1523.]1 Falls der Schiffer nach Antritt des Dienstes er- 
krankt oder eine Verletzung erleidet, trägt der Rheder die Kosten der 
Verpflegung und Heilbehandlung. Vorbehaltlich der Vorschrift im 
Abs. 2 erstreckt sich diese Verpflichtung: 
1. wenn der Schiffer wegen der Krankheit oder Verletzung die Reise 
nicht antritt, bis zum Ablaufe von sechsundzwanzig Wochen seit 
der Erkrankung oder Verletzung; 
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1 In der Fassung des G 2./6.02 (NGBl 219) und des G 12./5. 04, 3 
G 8./11. 67, 35 (BEl S. 143). Die Bundeskonsulate sind befugt, an Stelle 
eines gestorbenen, erkrankten oder sonst zur Führung des Schiffes untaugli 
gewordenen Schiffers auf den Antrag der Betheiligten einen neuen Schiffsführer 
einzusetzen.
	        
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