— —
Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 265
.
stehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Orts-
gebrauch nicht, so gilt als Ladezeit eine den Umständen des Falles
angemessene Frist.
Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer, durch Vertrag
mmt, so beträgt die Ueberliegezeit vierzehn Tage.
Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so
ist anzunehmen, daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer
vereinbart sei.
§ 569. [570.] Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit
welchem die Ladezeit enden soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt
die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem Ablaufe der Ladezeit.
In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung
beginnt die Ueberliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter
erklärt hat, daß die Ladezeit abgelaufen sei. Der Verfrachter kann
on innerhalb der Ladezeit dem Befrachter erklären, an welchem
age er die Ladezeit für abgelaufen halte. In diesem Falle ist
zum Ablaufe der Ladezeit und zum Beginne der Ueberliegezeit eine
neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich.
§öd70. (571.] Nach dem Ablaufe der Ladezeit oder, wenn
eine Ueberliegezeit vereinbart ist, nach dem Ablaufe der Ueberliegezeit
ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Abladung noch länger
zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten,
pätestens drei Tage vor dem Ablaufe der Ladezeit oder der Ueber—
eegezeit dem Befrachter erklären. ·
Ist dies nicht geschehen, so läuft die Ladezeit oder Ueberliege—
nicht eher ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem
age der Abgabe der Erklärung drei Tage verstrichen sind.
Fa Die in den Absätzen 1, 2 erwähnten drei Tage werden in allen
Sesien als ununterbrochen fortlaufende Tage nach dem Kalender
bmr § 571. I572.] Die in den 8§ 569, 570 bezeichneten Er-
arungen des Verfrachters sind an keine besondere Form gebunden.
in #ert sich der Befrachter, den Empfang einer solchen Erklärung
ein Cenügender Weise zu bescheinigen, so ist der Verfrachter befugt,
eentlic Urkunde darüber auf Kosten des Befrachters errichten
tra 8 572. 1573.] Das Liegegeld ist, wenn es nicht durch Ver-
g bestimmt ist, nach billigem Ermessen zu bestimmen.
auf bierbei ist auf die näheren Umstände des Falles, insbesondere
sone le Heuerbeträge und die Unterhaltskosten der Schiffsbesatzung
u dhc auf den dem Verfrachter entgehenden Frachtverdienst, Rücksicht
nehmen.
besti
zeit