Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 269 
  
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als Fautfracht die volle Fracht, es sei denn, daß sämmtliche 
Befrachter zurücktreten oder keine Ladung liefern. 
Von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für die- 
jenigen Güter in Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der 
nicht gelieferten annimmt. 
2. In den Fällen der §§ 581, 582 kann der Befrachter die Wieder- 
ausladung nicht verlangen, wenn sie eine Verzögerung der Reise 
zur Folge haben oder eine Umladung nöthig machen würde, 
es sei denn, daß alle übrigen Befrachter zustimmen. Außer- 
dem ist der Befrachter verpflichtet, sowohl die Kosten als auch 
gbn Schaden zu ersetzen, welche durch die Wiederausladung ent- 
ehen. 
Machen sämmtliche Befrachter von dem Rechte des Rück- 
tritts Gebrauch, so hat es bei den Vorschriften der §8 581, 
582 sein Bewenden. 
t 8 588. —[589.] Hat der Frachtvertrag Stückgüter zum Gegen- 
ende, so muß der Befrachter auf die Aufforderung des Schiffers 
hne Verzug die Abladung bewirken. 
pili Ist der Befrachter säumig, so ist der Verfrachter nicht ver- 
lichtet, auf die Lieferung der Güter zu warten; der Befrachter 
die wenn die Reise ohne die Güter angetreten wird, gleichwohl 
* volle Fracht entrichten. Es kommt von der letzteren jedoch die 
aacht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Verfrachter an 
elle der nicht gelieferten annimmt. 
fän Der Verfrachter, der den Anspruch auf die Fracht gegen den 
verriigen Befrachter geltend machen will, ist bei Verlust des Anspruchs 
Tflichtet, dies dem Befrachter vor der Abreise kund zu geben. 
f diese Erklärung finden die Vorschriften des § 571 Anwendung. 
ge 85809. [590.] Nach der Abladung kann der Befrachter auch 
# Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen 
der Jerfrachters (8 614) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung 
9587# § 615 bezeichneten Forderungen nur nach Maßgabe des 
euns Nr. 2 Absatz 1 von dem Vertrage zurücktreten und die Wieder- 
"* adung der Güter fordern. 
Die Vorschrift des 8 582 Absatz 3 findet Anwendung. 
geit d#sb (591.] Ist ein Schiff auf Stückgüter angelegt und die 
Fn Nir Abreise nicht festgesetzt, so hat auf Antrag des Befrachters 
simm ichter nach den Umständen des Falles den Zeitpunkt zu be- 
werden ber welchen hinaus der Antritt der Reise nicht verschoben 
rach 591. (592.] Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Be- 
er innerhalb der Zeit, binnen welcher die Güter zu liefern sind,
	        
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