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270 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. IV. 8 592-600.
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dem Schiffer zugleich alle zur Verschiffung der Güter erforderlichen
Papiere zuzustellen.
§ 592. 1593.] Der Schiffer hat zur Löschung der Ladung das
Schiff an dem Platz hinzulegen, der ihm von demjenigen, an welchen
die Ladung abzuliefern ist (Empfänger), oder, wenn die Ladung
an mehrere Empfänger abzuliefern ist, von sämmtlichen Empfängern
angewiesen wird.
Erfolgt die Anweisung nicht rechtzeitig oder wird nicht von
sämmtlichen Empfängern derselbe Platz angewiesen oder gestatten die
Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffes oder die örtlichen Verord-
nungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht, so
hat der Schiffer an dem ortsüblichen Löschungsplatz anzulegen.
§ 593. 1594.] Sofern nicht durch Vertrag oder durch die
örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Er-
mangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein Anderes
bestimmt ist, werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiffe von
dem Verfrachter, alle übrigen Kosten der Löschung von dem Ladungs-
empfänger getragen.
§ 594. 595.] Bei der Verfrachtung des Schiffes im Ganzen
hat der Schiffer, sobald er zum Löschen fertig und bereit ist, dies
dem Empfänger anzuzeigen.
Ist der Empfänger dem Schiffer unbekannt, so ist die Anzeige
durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu bewirken-
Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Löschzeit.
Ueber die Löschzeit hinaus hat der Verfrachter nur dann au
die Abnahme der Ladung noch länger zu warten, wenn es verein-
bart ist (Ueberliegezeit).
Für die Löschzeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen
ist, keine besondere Vergütung verlangt werden. Dagegen ist dem
Verfrachter für die Ueberliegezeit eine Vergütung (Liegegeld) zu gewähren-
In Ansehung der Höhe des Liegegeldes finden die Vorschriften
des § 572 Anwendung.
§ 595. 1596.] Ist die Dauer der Löschzeit durch Vertrag
nicht festgesetzt, so wird sie durch die örtlichen Verordnungen des
Löschungshafens und in deren Ermangelung durch den daselbst be-
stehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Orts-
gebrauch nicht, so gilt als Löschzeit eine den Umständen des Falles
angemessene Frist.
Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer, durch Vertrag
bestimmt, so beträgt die Ueberliegezeit vierzehn Tage.
Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so