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Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 271
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st anzunehmen, daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer
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dereinbart sei.
§ 596. 1597.] Ist die Dauer der Löschzeit oder der Tag, mit
welchem die Löschzeit enden soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt
die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem Ablaufe der Löschzeit.
In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung
beginnt die Ueberliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Em-
bfänger erklärt hat, daß die Löschzeit abgelaufen sei. Der Ver-
rachter kann schon innerhalb der Löschzeit dem Empfänger erklären,
an welchem Tage er die Löschzeit für abgelaufen halte. In diesem
Falle ist zum Ablaufe der Löschzeit und zum Beginne der Ueberliege-
zeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich.
Auf die im Absatz 2 erwähnten Erklärungen des Verfrachters
finden die Vorschriften des § 571 Anwendung.
§ 597. 1598.] Bei der Berechnung der Lösch= und Ueber-
zeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufender Reihen=
oige gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonntage und die
eertage sowie diejenigen Tage, an welchen der Empfänger durch
ufall die Ladung abzunehmen verhindert ist.
Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an denen durch Wind
und Wetter oder durch irgend einen anderen Zufall entweder
die Beförderung nicht nur der im Schiffe befindlichen, sondern
leder Art von Ladung von dem Schiffe an das Land oder
2. die Ausladung aus dem Schiffe
berhindert ist.
g 8 598. [599.] Für die Tage, die der Verfrachter wegen der
erhinderung der Beförderung jeder Art von Ladung von dem
* life an das Land länger warten muß, gebührt ihm Liegegeld,
iihst wenn die Verhinderung während der Löschzeit eintritt. Dagegen
5 Ur die Tage, die er wegen Verhinderung der Ausladung aus
em Schiffe länger warten muß, Liegegeld nicht zu entrichten, selbst
wenn die Verhinderung während der Ueberliegezeit eintritt.
d § 599. (600.] Sind für die Dauer der Löschzeit nach § 595
ie örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch maßgebend, so
bammen bei der Berechnung der Löschzeit die Vorschriften der 88 597,
r nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen
er der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen.
z. 8 600. (601.] Hat sich der Befrachter ausbedungen, daß die
eschung bis zu einem bestimmten Tage beendigt sein muß, so wird
P“ urch die Verhinderung der Beförderung jeder Art von Ladung
### dem Schiffe an das Land (§597 Absatz 2 Nr. 1) zum längeren
arten nicht verpflichtet.
liege