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272 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. IV. 8 601—612.
§ 601. L602.] Wenn sich der Empfänger zur Abnahme der
Güter bereit erklärt, die Abnahme aber über die von ihm einzu-
haltenden Fristen verzögert, so ist der Schiffer befugt, die Güter
unter Benachrichtigung des Empfängers in einem öffentlichen Lager-
haus oder sonst in sicherer Weise zu hinterlegen.
Der Schiffer ist verpflichtet, in dieser Weise zu verfahren und
zugleich den Befrachter davon in Kenntniß zu setzen, wenn der Em-
pfänger die Annahme der Güter verweigert oder sich über die An-
nahme auf die im § 594 vorgeschriebene Anzeige nicht erklärt oder
wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist.
§ 602. 603.] Soweit durch die Säumniß des Empfängers
oder durch das Hinterlegungsverfahren die Löschzeit ohne Verschulden
des Schiffers überschritten wird, hat der Verfrachter Anspruch auf
Liegegeld (8 594), unbeschadet des Rechtes, für diese Zeit, soweit sie
keine vertragsmäßige Ueberliegezeit ist, einen höheren Schaden geltend
zu machen.
§ 603. L[604.] Die Vorschriften der §§ 594 bis 602 kommen
auch zur Anwendung, wenn ein verhältnißmäßiger Theil oder ein
bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes befrachtet ist.
§ 604. [605.) Stückgüter hat der Empfänger auf die Auf-
forderung des Schiffers ohne Verzug abzunehmen. Ist der Em-
pfänger dem Schiffer unbekannt, so ist die Aufforderung durch öffent-
liche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu bewirken.
In Ansehung des Rechtes und der Verpflichtung des Schiffers,
die Güter zu hinterlegen, gelten die Vorschriften des § 601. Die
im § 601 vorgeschriebene Benachrichtigung des Befrachters kann
durch öffentliche, in ortsüblicher Weise zu bewirkende Bekanntmachung
erfolgen.
Für die Tage, um welche durch die Säumniß des Empfängers
oder durch das Hinterlegungsverfahren die Frist, binnen welcher das
Schiff würde entlöscht worden sein, überschritten ist, hat der Ver-
frachter Anspruch auf Liegegeld (8 594), unbeschadet des Rechtes,
einen höheren Schaden geltend zu machen.
§ 605. l606.] Hat bei der Verfrachtung des Schiffes im
Ganzen oder eines verhältnißmäßigen Theiles oder eines bestimmt
bezeichneten Raumes des Schiffes der Befrachter Unterfrachtverträge
über Stückgüter geschlossen, so bleiben für die Rechte und Pflichten
des ursprünglichen Befrachters die Vorschriften der 88 594 bis 602
maßgebend.
§ 606. 1607.] Der Verfrachter haftet für den Schaden, der
durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der
Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, daß der Verlust