Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
272 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. IV. 8 601—612. 
§ 601. L602.] Wenn sich der Empfänger zur Abnahme der 
Güter bereit erklärt, die Abnahme aber über die von ihm einzu- 
haltenden Fristen verzögert, so ist der Schiffer befugt, die Güter 
unter Benachrichtigung des Empfängers in einem öffentlichen Lager- 
haus oder sonst in sicherer Weise zu hinterlegen. 
Der Schiffer ist verpflichtet, in dieser Weise zu verfahren und 
zugleich den Befrachter davon in Kenntniß zu setzen, wenn der Em- 
pfänger die Annahme der Güter verweigert oder sich über die An- 
nahme auf die im § 594 vorgeschriebene Anzeige nicht erklärt oder 
wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist. 
§ 602. 603.] Soweit durch die Säumniß des Empfängers 
oder durch das Hinterlegungsverfahren die Löschzeit ohne Verschulden 
des Schiffers überschritten wird, hat der Verfrachter Anspruch auf 
Liegegeld (8 594), unbeschadet des Rechtes, für diese Zeit, soweit sie 
keine vertragsmäßige Ueberliegezeit ist, einen höheren Schaden geltend 
zu machen. 
§ 603. L[604.] Die Vorschriften der §§ 594 bis 602 kommen 
auch zur Anwendung, wenn ein verhältnißmäßiger Theil oder ein 
bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes befrachtet ist. 
§ 604. [605.) Stückgüter hat der Empfänger auf die Auf- 
forderung des Schiffers ohne Verzug abzunehmen. Ist der Em- 
pfänger dem Schiffer unbekannt, so ist die Aufforderung durch öffent- 
liche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu bewirken. 
In Ansehung des Rechtes und der Verpflichtung des Schiffers, 
die Güter zu hinterlegen, gelten die Vorschriften des § 601. Die 
im § 601 vorgeschriebene Benachrichtigung des Befrachters kann 
durch öffentliche, in ortsüblicher Weise zu bewirkende Bekanntmachung 
erfolgen. 
Für die Tage, um welche durch die Säumniß des Empfängers 
oder durch das Hinterlegungsverfahren die Frist, binnen welcher das 
Schiff würde entlöscht worden sein, überschritten ist, hat der Ver- 
frachter Anspruch auf Liegegeld (8 594), unbeschadet des Rechtes, 
einen höheren Schaden geltend zu machen. 
§ 605. l606.] Hat bei der Verfrachtung des Schiffes im 
Ganzen oder eines verhältnißmäßigen Theiles oder eines bestimmt 
bezeichneten Raumes des Schiffes der Befrachter Unterfrachtverträge 
über Stückgüter geschlossen, so bleiben für die Rechte und Pflichten 
des ursprünglichen Befrachters die Vorschriften der 88 594 bis 602 
maßgebend. 
§ 606. 1607.] Der Verfrachter haftet für den Schaden, der 
durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der 
Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, daß der Verlust 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.