Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 273 
oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt 
eines ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden konnten. 
8 607. —[608.] Für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und 
Werthpapiere haftet der Verfrachter nur, wenn diese Beschaffenheit 
oder der Werth der Güter bei der Abladung dem Schiffer angegeben 
worden ist. 
§ 608. (609.] Bevor der Empfänger die Güter übernimmt, 
kann sowohl der Empfänger, als der Schiffer, um den Zustand oder 
le Menge der Güter festzustellen, ihre Besichtigung durch die zu- 
ständige Behörde oder durch die zu dem Zwecke amtlich bestellten 
achverständigen bewirken lassen. 
Bei diesem Verfahren ist die am Orte anwesende Gegenpartei 
zuzuziehen, sofern die Umstände es gestatten. 
8 609. (610.] Ist die Besichtigung vor der Uebernahme nicht 
geschehen, so muß der Empfänger spätestens am zweiten Werktage 
nach dem Tage der Uebernahme die nachträgliche Besichtigung der 
Güter nach Maßgabe des § 608 erwirken, widrigenfalls alle An- 
sprüche wegen Beschädigung oder theilweisen Verlustes erlöschen. Es 
macht keinen Unterschied, ob der Verlust oder die Beschädigung äußer- 
ich erkennbar war oder nicht. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf solche Verluste 
und Beschädigungen, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einer 
erson der Schiffsbesatzung entstanden sind. 
§ 610. I611.] Die Kosten der Besichtigung hat derjenige zu 
tragen, welcher sie beantragt hat. 
„„Ist jedoch die Besichtigung von dem Empfänger beantragt und 
wird ein Verlust oder eine Beschädigung ermittelt, wofür der Ver— 
srachter Ersatz zu leisten hat, so fallen diesem die Kosten zur Last. 
„8611. f612 Abs. 1,8, 4.1 Muß auf Grund des Frachtvertrags 
für gänzlichen oder theilweisen Verlust von Gütern Ersatz geleistet 
erden, so ist der gemeine Handelswerth und in dessen Ermangelung 
* gemeine Werth zu ersetzen, welchen Güter derselben Art und Be— 
fenheit am Bestimmungsorte der Güter bei Beginn der Löschung 
  
O-Schiffes oder, wenn eine Entlöschung des Schiffes an diesem 
inie nichr erfolgt, bei seiner Ankunft daselbst haben; hiervon kommt 
K Abzug, was in Folge des Verlustes an Zöllen und sonstigen 
östen, sowie an Fracht erspart ist. 
d Wird der Bestimmungsort der Güter nicht erreicht, so tritt an 
essen Stelle der Ort, wo die Reise endet, oder, wenn die Reise durch 
erlust des Schiffes endet, der Ort, wohin die Ladung in Sicher— 
eit gebracht ist. 
8 612. [613.] Die Vorschriften des 8 611 finden auch auf 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 18
	        
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