— —
Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 273
oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt
eines ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden konnten.
8 607. —[608.] Für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und
Werthpapiere haftet der Verfrachter nur, wenn diese Beschaffenheit
oder der Werth der Güter bei der Abladung dem Schiffer angegeben
worden ist.
§ 608. (609.] Bevor der Empfänger die Güter übernimmt,
kann sowohl der Empfänger, als der Schiffer, um den Zustand oder
le Menge der Güter festzustellen, ihre Besichtigung durch die zu-
ständige Behörde oder durch die zu dem Zwecke amtlich bestellten
achverständigen bewirken lassen.
Bei diesem Verfahren ist die am Orte anwesende Gegenpartei
zuzuziehen, sofern die Umstände es gestatten.
8 609. (610.] Ist die Besichtigung vor der Uebernahme nicht
geschehen, so muß der Empfänger spätestens am zweiten Werktage
nach dem Tage der Uebernahme die nachträgliche Besichtigung der
Güter nach Maßgabe des § 608 erwirken, widrigenfalls alle An-
sprüche wegen Beschädigung oder theilweisen Verlustes erlöschen. Es
macht keinen Unterschied, ob der Verlust oder die Beschädigung äußer-
ich erkennbar war oder nicht.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf solche Verluste
und Beschädigungen, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einer
erson der Schiffsbesatzung entstanden sind.
§ 610. I611.] Die Kosten der Besichtigung hat derjenige zu
tragen, welcher sie beantragt hat.
„„Ist jedoch die Besichtigung von dem Empfänger beantragt und
wird ein Verlust oder eine Beschädigung ermittelt, wofür der Ver—
srachter Ersatz zu leisten hat, so fallen diesem die Kosten zur Last.
„8611. f612 Abs. 1,8, 4.1 Muß auf Grund des Frachtvertrags
für gänzlichen oder theilweisen Verlust von Gütern Ersatz geleistet
erden, so ist der gemeine Handelswerth und in dessen Ermangelung
* gemeine Werth zu ersetzen, welchen Güter derselben Art und Be—
fenheit am Bestimmungsorte der Güter bei Beginn der Löschung
O-Schiffes oder, wenn eine Entlöschung des Schiffes an diesem
inie nichr erfolgt, bei seiner Ankunft daselbst haben; hiervon kommt
K Abzug, was in Folge des Verlustes an Zöllen und sonstigen
östen, sowie an Fracht erspart ist.
d Wird der Bestimmungsort der Güter nicht erreicht, so tritt an
essen Stelle der Ort, wo die Reise endet, oder, wenn die Reise durch
erlust des Schiffes endet, der Ort, wohin die Ladung in Sicher—
eit gebracht ist.
8 612. [613.] Die Vorschriften des 8 611 finden auch auf
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 18