Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 275 
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Ist die Fracht in Bausch und Bogen bedungen und sind nur 
einige Behältnisse ganz oder zum größeren Theile ausgelaufen, so 
können diese für einen verhältnißmäßigen Theil der Fracht und 
er übrigen Forderungen des Verfrachters an Zahlungsstatt über- 
lassen werden. 
§ 617. (618.]) Für Güter, die durch irgend einen Unfall 
verloren gegangen sind, ist keine Fracht zu bezahlen und die etwa 
vorausbezahlte zu erstatten, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist. 
Diese Vorschrift kommt auch zur Anwendung, wenn das Schiff 
im Ganzen oder ein verhältnißmäßiger oder ein bestimmt bezeich- 
neter Raum des Schiffes verfrachtet ist. Sofern in einem solchen 
Falle das Frachtgeld in Bausch und Bogen bedungen ist, berechtigt 
der Verlust eines Theiles der Güter zu einem verhältnißmäßigen 
bzuge von der Fracht. 
8§ 618. (619.]) Ungeachtet der nicht erfolgten Ablieferung ist 
die Fracht zu zahlen für Güter, deren Verlust in Folge ihrer natür— 
lichen Beschaffenheit, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, 
gewöhnliche Leckage, eingetreten ist, sowie für Thiere, die unterwegs 
gestorben sind. 
d Inwiefern die Fracht für Güter zu ersetzen ist, die in Fällen 
er großen Haverei aufgeopfert worden sind, wird durch die Vor— 
schriften über die große Haverei bestimmt. 
§ 619. 620.] Für Güter, die ohne Abrede über die Höhe 
er Fracht zur Beförderung übernommen sind, ist die am Abladungs- 
orte zur Abladungszeit übliche Fracht zu zahlen. 
Für Güter, die über das mit dem Befrachter vereinbarte Maß 
Hfinaus zur Beförderung übernommen sind, ist die Fracht nach dem 
erhältnisse der bedungenen Fracht zu zahlen. 
de § 620. 1621.) Ist die Fracht nach Maß, Gewicht oder Menge 
* Güter bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß Maß, Ge- 
facht oder Menge der abgelieferten und nicht der eingelieferten Güter 
die Höhe der Fracht entscheiden soll. 
e 8 621. [622.] Außer der Fracht können Kaplaken, Prämien und 
rgleichen nicht gefordert werden, sofern sie nicht ausbedungen sind. 
Loot le gewöhnlichen und ungewöhnlichen Kosten der Schiffahrt, wie 
geld sengeld, Hafengeld, Leuchtfeuergeld, Schlepplohn, Quarantäne- 
einen Auseisungskosten und dergleichen, fallen in Ermangelung 
wen entgegenstehenden Abrede dem Verfrachter allein zur Last, selbst 
*8— er zu den Maßregeln, welche die Auslagen verursacht haben, 
Grund des Frachtvertrags nicht verpflichtet war. 
Die Fälle der großen Haverei sowie die Fälle der Aufwendung 
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