——
278 H#G#B Buch IV. Seehandel. Abschn. IV. 8 629—634.
— —
— —
der Wartezeit (8 579) verloren, so tritt der Vertrag nicht außer
Kraft, sofern der Befrachter sich unverzüglich bereit erklärt, statt der
verloren gegangenen andere Güter (8 562) zu liefern, und mit der
Lieferung noch innerhalb der Wartezeit beginnt. Er hat die Ab-
ladung der anderen Güter binnen kürzester Frist zu vollenden, die
Mehrkosten dieser Abladung zu tragen und, soweit durch sie die
Wartezeit überschritten wird, den dem Verfrachter daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
§ 629. L631.] Jeder Theil ist befugt, von dem Vertrage
zurückzutreten, ohne zur Entschädigung verpflichtet zu sein:
1. wenn vor dem Antritte der Reise
das Schiff mit Embargo belegt oder für den Dienst des
Reichs oder einer fremden Macht in Beschlag genommen,
der Handel mit dem Bestimmungsort untersagt,
der Abladungs= oder Bestimmungshafen blokirt,
die Ausfuhr der nach dem Frachtvertrage zu verschiffenden
Güter aus dem Abladungshafen oder ihre Einfuhr in den
Bestimmungshafen verboten,
durch eine andere Verfügung von hoher Hand das Schiff
am Auslaufen oder die Reise oder die Versendung der
nach dem Frachtvertrage zu liefernden Güter verhindert wird.
In allen diesen Fällen berechtigt jedoch die Verfügung
von hoher Hand nur dann zum Rücktritte, wenn das ein-
getretene Hinderniß nicht voraussichtlich von nur unerheb-
licher Dauer ist;
2. wenn vor dem Antritte der Reise ein Krieg ausbricht, in Folge
dessen das Schiff oder die nach dem Frachtvertrage zu ver-
schiffenden Güter oder beide nicht mehr als frei betrachtet werden
können und der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt würden.
Die Ausübung der im §8 562 dem Befrachter ertheilten Be-
fugniß wird durch diese Vorschrift nicht ausgeschlossen.
§ 630. 632.] Geht das Schiff nach dem Antritte der Reise
durch einen Zufall verloren (8 628 Absatz 1 Nr. 1), so endet der
Frachtvertrag. Jedoch hat der Befrachter, soweit Güter geborgen
oder gerettet werden, die Fracht im Verhältnisse der zurückgelegten
zur ganzen Reise zu zahlen (Distanzfracht).
Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete
Werth der Güter reicht.
§ 631. L633 Abs. 1.)1 Bei der Berechnung der Distanzfracht
kommt in Anschlag nicht allein das Verhältniß der bereits zurück-
1 Vgl. CPO 286 1259) Abs. 2 s. oben zu HGB 8 45 S. ö4.