Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 279 
  
gelegten zu der noch zurückzulegenden Entfernung, sondern auch das 
Verhältniß des Aufwandes an Kosten und Zeit, der Gefahren und 
Mühen, welche durchschnittlich mit dem vollendeten Theile der Reise 
verbunden sind, zu denen des nicht vollendeten Theiles. 
86832. l634.]) Die Auflösung des Frachtvertrags ändert nichts 
in den Verpflichtungen des Schiffers, bei Abwesenheit der Betheiligten 
auch nach dem Verluste des Schiffes für das Beste der Ladung zu 
sorgen (§§ 535 bis 537). Der Schiffer ist demzufolge berechtigt 
und verpflichtet, und zwar im Falle der Dringlichkeit auch ohne vor- 
erige Anfrage, je nachdem es den Umständen entspricht, entweder 
ie Ladung für Rechnung der Betheiligten mittelst eines anderen 
Schiffes nach dem Bestimmungshafen befördern zu lassen oder die 
uflagerung oder den Verkauf der Ladung zu bewirken und im 
Falle der Weiterbeförderung oder Auflagerung, behufs der Beschaffung 
er hierzu sowie zur Erhaltung der Ladung nöthigen Mittel, einen 
heil davon zu verkaufen oder im Falle der Weiterbeförderung die 
adung ganz oder zu einem Theile zu verbodmen. 
Der Schiffer ist jedoch nicht verpflichtet, die Ladung aus- 
zuantworten oder zur Weiterbeförderung einem anderen Schiffer zu 
übergeben, bevor die Distanzfracht nebst den sonstigen Forderungen 
des Verfrachters (§ 614) und die auf der Ladung haftenden Beiträge 
zur großen Haverei, Bergungs= und Hülfskosten und Bodmerei- 
gelder bezahlt oder sichergestellt sind. 
Auch für die Erfüllung der nach Absatz 1 dem Schiffer obliegen- 
den Pflichten haftet der Rheder mit dem Schiffe, soweit etwas davon 
Lerettet ist, und mit der Fracht. 
§ 633. [635.] Gehen nach dem Antritte der Reise die Güter 
durch einen Zufall verloren, so endet der Frachtvertrag, ohne daß 
ein Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist; insbesondere 
ist die Fracht weder ganz noch theilweise zu zahlen, sofern nicht im 
618 das Gegentheil bestimmt ist. 
§ 634. [636.] Ereignet sich nach dem Antritte der Reise einer 
im § 629 erwähnten Zufälle, so ist jeder Theil befugt, von dem 
ertrage zurückzutreten, ohne zur Entschädigung verpflichtet zu sein. 
Tritt jedoch einer der im § 629 Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten 
Zufälle ein, so muß, bevor der Rücktritt stattfindet, auf die Be- 
leitigung des Hindernisses drei oder fünf Monate gewartet werden, 
ur nachdem sich das Schiff in einem europäischen oder in einem 
ißereuropäischen Hafen befindet. 
1 Die Frist wird, wenn der Schiffer das Hinderniß während des 
ufenthalts in einem Hafen erfährt, von dem Tage der erhaltenen 
inde, andernfalls von dem Tage an berechnet, an welchem der 
der
	        
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