Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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280 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. IV. 8 635—639. 
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Schiffer, nachdem er davon in Kenntniß gesetzt worden ist, mit dem 
Schiffe zuerst einen Hafen erreicht. 
Die Ausladung des Schiffes erfolgt mangels einer anderweitigen 
Vereinbarung in dem Hafen, in welchem es sich zur Zeit der Er— 
klärung des Rücktritts befindet. 
Für den zurückgelegten Theil der Reise ist der Befrachter Distanz- 
fracht (88 630, 631) zu zahlen verpflichtet. 
Ist das Schiff in Folge des Hindernisses in den Abgangs- 
hafen oder in einen anderen Hafen zurückgekehrt, so wird bei der 
Berechnung der Distanzfracht der dem Bestimmungshafen nächste 
Punkt, welchen das Schiff erreicht hat, behufs der Feststellung der 
zurückgelegten Entfernung zum Anhalte genommen. 
Der Schiffer ist auch in den vorstehenden Fällen verpflichtet, 
vor und nach der Auflösung des Frachtvertrags für das Beste der 
Ladung nach Maßgabe der §§ 535 bis 537, 632 zu sorgen. 
§ 635. L(637.]) Muß das Schiff, nachdem es die Ladung ein- 
genommen hat, vor dem Antritte der Reise im Abladungshafen oder 
nach dem Antritte der Reise in einem Zwischen= oder Nothhafen in 
Folge eines der im § 629 erwähnten Ereignisse liegen bleiben, so 
werden die Kosten des Aufenthalts, auch wenn die Erfordernisse der 
großen Haverei nicht vorliegen, über Schiff, Fracht und Ladung 
nach den Grundsätzen der großen Haverei vertheilt, gleichviel ob 
demnächst der Vertrag aufgehoben oder vollständig erfüllt wird. Zu 
den Kosten des Aufenthalts werden alle im § 706 Nr. 4 Absatz 2 
aufgeführten Kosten gezählt, diejenigen des Ein= und Auslaufens 
jedoch nur, wenn wegen des Hindernisses ein Nothhafen ange- 
laufen ist. 
§ 636. L[638.] Wird nur ein Theil der Ladung vor dem 
Antritte der Reise durch einen Zufall betroffen, der, wenn er die 
ganze Ladung betroffen hätte, nach den §§8 628, 629 den Vertrag 
aufgelöst oder die Parteien zum Rücktritte berechtigt haben würde, 
so ist der Befrachter nur befugt, entweder statt der vertragsmäßigen 
andere Güter abzuladen, sofern durch deren Beförderung die Lage 
des Verfrachters nicht erschwert wird (§ 562), oder von dem Vertrag 
unter der Verpflichtung zurückzutreten, die Hälfte der bedungenen 
Fracht und die sonstigen Forderungen des Verfrachters zu berichtigen 
(§§ 580, 581). Bei der Ausübung dieser Rechte ist der Befrachter 
nicht an die sonst einzuhaltende Zeit gebunden; er hat sich aber 
ohne Verzug zu erklären, von welchem der beiden Rechte er Gebrauch 
machen wolle, und, wenn er die Abladung anderer Güter wählt, 
die Abladung binnen kürzester Frist zu bewirken, auch die Mehr- 
kosten dieser Abladung zu tragen und, soweit durch sie die Wartezeit
	        
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