Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 281 
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überschritten wird, den dem Befrachter daraus entstehenden Schaden 
zu ersetzen. 
Macht er von keinem der beiden Rechte Gebrauch, so hat er 
auch für den durch den Zufall betroffenen Theil der Ladung die 
volle Fracht zu entrichten. Den durch Krieg, durch ein Einfuhr- 
oder Ausfuhrverbot oder durch eine andere Verfügung von hoher 
and unfrei gewordenen Theil der Ladung ist er jedenfalls aus dem 
chiffe herauszunehmen verbunden. 
Tritt der Zufall nach dem Antritte der Reise ein, so hat der 
Befrachter für den dadurch betroffenen Theil der Ladung die volle 
racht auch dann zu entrichten, wenn der Schiffer diesen Theil in 
enem anderen als dem Bestimmungshafen zu löschen sich genöthigt 
gefunden und hierauf mit oder ohne Aufenthalt die Reise fort- 
Gesetzt hat. 
Die Vorschriften der §8 617, 618 bleiben unberührt. 
6 8 637. [639.] Abgefehen von den Fällen der 88 629 bis 
36 hat ein Aufenthalt, den die Reise vor oder nach ihrem Antritte 
durch Naturereignisse oder andere Zufälle erleidet, auf die Rechte 
und Pflichten der Parteien keinen Einfluß, es sei denn, daß der 
erkennbare Zweck des Vertrags durch einen solchen Aufenthalt ver- 
eitelt wird. Der Befrachter ist jedoch befugt, während jedes durch 
benen Zufall entstandenen, voraussichtlich längeren Aufenthalts die 
ereits in das Schiff geladenen Güter auf seine Gefahr und Kosten 
begen Sicherheitsleistung für die rechtzeitige Wiedereinladung aus- 
Aladen. Unterläßt er die Wiedereinladung, so hat er die volle 
Hacht zu zahlen. In jedem Falle hat er den Schaden zu ersetzen, 
er aus der von ihm veranlaßten Wiederausladung entsteht. 
h Ist der Aufenthalt durch eine Verfügung von hoher Hand 
berbeigeführt, so ist für die Dauer der Verfügung keine Fracht zu 
kzahlen, wenn diese nach Zeit bedungen war (8 622). 
8 638. T640.) Muß das Schiff während der Reise ausge- 
ert werden, so hat der Befrachter die Wahl, ob er die ganze 
badung an dem Orte, wo sich das Schiff befindet, gegen Berichtigung 
6 vollen Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters 
614) und gegen Berichtigung und Sicherstellung der im 8 615 
allbichneten Forderungen zurücknehmen oder die Wiederherstellung 
besbarten will. Im letzteren Falle ist für die Dauer der Aus- 
Verung keine Fracht zu bezahlen, wenn diese nach Zeit be- 
angen war. 
bz 8 639. [641.] Wird der Frachtvertrag nach den 88 628 bis 
vo aufgelöst, so werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiffe 
n dem Verfrachter, die übrigen Löschungskosten von dem Befrachter 
 
	        
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