Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 283 
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sein, dasselbe Datum haben und ausdrücken, wie viele Exemplare 
ausgestellt sind. 
Der Ablader hat dem Schiffer auf Verlangen eine von ihm 
unterschriebene Abschrift des Konnossements zu ertheilen. 
Die Ausstellung des Konnossements kann an Stelle des Schiffers 
Lunch einen anderen dazu ermächtigten Vertreter des Rheders er- 
olgen. 
Das Konnossement kann mit Zustimmung des Abladers auch 
über Güter ausgestellt werden, die zur Beförderung übernommen, 
aber noch nicht abgeladen sind. 
§ 643. [645. ] Das Konnossement enthält: 
den Namen des Schiffers; 
den Namen und die Nationalität des Schiffes; 
den Namen des Abladers; 
den Namen des Empfängers:; 
den Abladungshafen; 
den Löschungshafen oder den Ort, an welchem Order über ihn 
einzuholen ist; 
die Bezeichnung der abgeladenen oder zur Beförderung über- 
nommenen Güter, deren Menge und Merkzeichen; 
§. die Bestimmung in Ansehung der Fracht; 
den Ort und den Tag der Ausstellung; 
0. die Zahl der ausgestellten Exemplare. 
8 644. [646.] Auf Verlangen des Abladers ist das Konnosse- 
ment, sofern nicht das Gegentheil vereinbart ist, an die Order des 
ii Vfängers oder lediglich an Order zu stellen. Im letzteren Falle 
unter der Order die Order des Abladers zu verstehen. 
ah Das Konnossement kann auch auf den Namen des Schiffers 
s Empfängers lauten. 
h 8 645. [647.) Der Schiffer ist verpflichtet, im Löschungs— 
afen dem legitimirten Inhaber auch nur eines Exemplars des 
onnossements die Güter auszuliefern. 
w Zur Empfangnahme der Güter legitimirt ist derjenige, an 
* en die Güter nach dem Konnossement abgeliefert werden sollen, 
dur auf welchen das Konnossement, wenn es an Order lautet, 
rch Indossament übertragen ist. 
inh 8 646. [648.] Melden sich mehrere legitimirte Konnossements- 
i aber, so ist der Schiffer verpflichtet, sie sämmtlich zurückzuweisen, 
W üter in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer 
m, zu hinterlegen und die Konnossementsinhaber, die sich ge- 
zu haben, unter Angabe der Gründe seines Verfahrens hiervon 
enachriichtigen. 
  
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