Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
292 HGB Buch IV. Sechandel. Abschn. VI. 8§ 688—698. 
  
— — 
Von dem Zahlungstag an laufen Zinsen von der ganzen Bod— 
mereischuld einschließlich der Prämie. Diese Vorschrift findet keine 
Anwendung, wenn die Prämie nach Zeit bedungen ist; die Zeit— 
prämie läuft aber bis zur Zahlung des Bodmereikapitals. 
§ 688. —[689.] Zur Zahlungszeit kann die Zahlung der Bod- 
mereischuld dem legitimirten Inhaber auch nur eines Exemplars 
des Bodmereibriefs nicht verweigert werden. « 
Die Zahlung kann nur gegen Rückgabe dieses Exemplars ver— 
langt werden, auf welchem über die Zahlung zu quittiren ist. 
8 689. [690.] Melden sich mehrere legitimirte Bodmereibriefs- 
inhaber, so sind sie sämmtlich zurückzuweisen, die Gelder, wenn die 
verbodmeten Gegenstände befreit werden sollen, öffentlich oder, falls 
dies nicht thunlich ist, sonst in sicherer Weise zu hinterlegen und die 
Bodmereibriefsinhaber, die sich gemeldet haben, unter Angabe der 
Gründe des Verfahrens hiervon zu benachrichtigen. 
Kann eine öffentliche Hinterlegung nicht erfolgen, so ist der 
Hinterleger befugt, über sein Verfahren und dessen Gründe eine 
öffentliche Urkunde errichten zu lassen und die daraus entstehenden 
Kosten von der Bodmereischuld abzuziehen. 
8 690. [691.] Dem Bodmereigläubiger fällt weder die große 
noch die besondere Haverei zu Last. 
Soweit jedoch die verbodmeten Gegenstände durch große oder 
besondere Haverei zur Befriedigung des Bodmereigläubigers unzu— 
reichend werden, hat er den hieraus entstehenden Nachtheil zu tragen. 
8 691. [692.] Jeder der verbodmeten Gegenstände haftet dem 
Bodmereigläubiger für die ganze Bodmereischuld. « 
Sobald das Schiff im Bestimmungshafen der Bodmereireise 
angekommen ist, kann der Gläubiger die verbodmeten Gegenstände 
mit Arrest belegen lassen; zur Anordnung des Arrestes ist nicht er- 
forderlich, daß ein Arrestgrund glaubhaft gemacht wird. 
§ 692. 1(693.] Der Schiffer hat für die Bewahrung und 
Erhaltung der verbodmeten Gegenstände zu sorgen; er darf ohne 
dringende Gründe keine Handlung vornehmen, durch welche die Ge- 
fahr für den Bodmereigeber eine größere oder eine andere wird, 
als dieser bei dem Abschlusse des Vertrags voraussetzen mußte. 
Handelt der Schiffer diesen Vorschriften zuwider, so ist er dem 
Bodmereigläubiger für den daraus entstehenden Schaden verantwort- 
lich (8 512). " 
§693.[694.]VerändertderSchifferwillkürlichdieBodmerei- 
reise oder weicht er von dem ihr entsprechenden Wege willkürlich ab 
oder setzt er nach ihrer Beendigung die verbodmeten Gegenstände
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.