Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Bodmerei. 293 
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von neuem einer Seegefahr aus, ohne das Interesse des Gläu— 
bigers es gebietet, so haftet er dem Gläubiger für die Bodmerei— 
schuld insoweit persönlich, als dieser aus den verbodmeten Gegen— 
tänden seine Befriedigung nicht erhält, es sei denn, daß die unter- 
bliebene Befriedigung durch die Veränderung der Reise oder die 
bweichung oder die neue Seefahrt nicht verursacht ist. 
8 694. [695.] Der Schiffer darf die verbodmete Ladung vor 
der Befriedigung oder Sicherstellung des Gläubigers weder ganz 
noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger für die 
odmereischuld insoweit persönlich verpflichtet wird, als dieser aus 
enu ausgelieferten Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befriedigt 
werden können. « 
Es wird vermuthet, daß der Gläubiger seine vollständige Be- 
friedigung hätte erlangen können. 
bi 8 695. [696.1 Hat der Rheder in den Fällen der 88 692 
694 die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen 
ie Vorschriften des § 512 Absatz 2, 3 zur Anwendung. 
r1 § 696. 697.]) Wird zur Zahlungszeit die Bodmereischuld 
Vcht bezahlt, so kann sich der Gläubiger aus den verbodmeten 
egenständen befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für 
ie Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften. 
den In Ansehung des Schiffes und der Fracht ist die Klage gegen 
Schiffer oder den Rheder zu richten; das gegen den Schiffer 
gangene Urtheil ist auch gegenüber dem Rheder wirksam. In 
nsehung der Ladung ist die Klage vor der Auslieferung gegen den 
iffer zu richten. 
um Nachtheil eines dritten Erwerbers, der den Besitz der ver- 
P“ eten Ladung in gutem Glauben erlangt hat, kann der Gläubiger 
n seinen Rechten keinen Gebrauch machen. 
* 6607. "698.] Der Empfänger, dem bei der Annahme der 
hofter meten Güter bekannt ist, daß auf ihnen eine Bodmereischuld 
welcher wird dem Gläubiger für die Schuld bis zu dem Werthe, 
versämn die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung haben, insoweit 
erfol mlich verpflichtet, als der Gläubiger, falls die Auslieferung nicht 
gt wäre, aus den Gütern hätte befriedigt werden können. 
* 698. 1699.) Wird vor dem Antritte der Bodmereireise die 
Bezahlebmung aufgegeben, so ist der Gläubiger befugt, die sofortige 
wel chem der Bodmereischuld an dem Orte zu verlangen, an 
hältnifr die Bodmerei eingegangen ist; er muß sich jedoch eine ver- 
Herad mäßige Herabsetzung der Prämie gefallen lassen; bei der 
7 setzung ist vorzugsweise das Verhältniß der bestandenen zu der 
mmenen Gefahr maßgebend. 
bodm
	        
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