Contents: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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294 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. VI. 8 699. Abschn. VII. Tit. I. § 700—706. 
  
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Wird die Bodmereireise in einem anderen als in ihrem Be— 
stimmungshafen beendet, so ist die Bodmereischuld ohne einen Abzug 
von der Prämie in diesem anderen Hafen nach dem Ablaufe der 
vertragsmäßigen und in deren Ermangelung der achttägigen Zah— 
lungsfrist (§ 687) zu zahlen. Die Zahlungsfrist wird von dem Tage 
der endgültigen Einstellung der Reise berechnet. 
Soweit sich nicht aus den Vorschriften der Absätze 1, 2 ein 
Anderes ergiebt, kommen auch in diesen Fällen die Vorschriften der 
§8 688 bis 697 zur Anwendung. 
§ 699p. 1700.]1 Die Anwendung der Vorschriften dieses Ab- 
schnitts wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Schiffer zugleich 
Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des Schiffes oder der Ladung 
oder beider ist oder daß er auf Grund einer besonderen Anweisung 
der Betheiligten die Bodmerei eingegangen ist. 
Siebenter Abschnitt. Haverei. 
Erster Titel. 
Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei. 
§ 700. I702.] Alle Schäden, die dem Schiffe oder der Ladung 
oder beiden zum Zwecke der Errettung beider aus einer gemeinsamen 
Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt 
werden, sowie auch die durch solche Maßregeln ferner verursachten 
Schäden, ingleichen die Kosten, die zu demselben Zwecke aufgewendet 
werden, sind große Haverei. 
Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung ge- 
meinschaftlich getragen. 
§ 701. I703.] Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch 
einen Unfall verursachten Schäden und Kosten, soweit die letzteren 
nicht unter den § 621 fallen, sind besondere Haverei. 
Die besondere Haverei wird von den Eigenthümern des Schiffes 
und der Ladung, von jedem für sich allein, getragen. 
§ 702. I704.]) Die Anwendung der Vorschriften über die 
große Haverei wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr in 
Folge des Verschuldens eines Dritten oder auch eines Betheiligten 
herbeigeführt ist. 
Der Betheiligte, welchem ein solches Verschulden zur Last fällt, 
kann jedoch nicht allein wegen des ihm entstandenen Schadens kein- 
1 BGB 88 1259 ff. (Art. 701) (s. oben S. 233). 
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? Vgl. G, betr. die Untersuchung von Sceunfällen. 27./7. 77 (Anhang 
XXIV).
	        
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