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294 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. VI. 8 699. Abschn. VII. Tit. I. § 700—706.
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Wird die Bodmereireise in einem anderen als in ihrem Be—
stimmungshafen beendet, so ist die Bodmereischuld ohne einen Abzug
von der Prämie in diesem anderen Hafen nach dem Ablaufe der
vertragsmäßigen und in deren Ermangelung der achttägigen Zah—
lungsfrist (§ 687) zu zahlen. Die Zahlungsfrist wird von dem Tage
der endgültigen Einstellung der Reise berechnet.
Soweit sich nicht aus den Vorschriften der Absätze 1, 2 ein
Anderes ergiebt, kommen auch in diesen Fällen die Vorschriften der
§8 688 bis 697 zur Anwendung.
§ 699p. 1700.]1 Die Anwendung der Vorschriften dieses Ab-
schnitts wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Schiffer zugleich
Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des Schiffes oder der Ladung
oder beider ist oder daß er auf Grund einer besonderen Anweisung
der Betheiligten die Bodmerei eingegangen ist.
Siebenter Abschnitt. Haverei.
Erster Titel.
Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.
§ 700. I702.] Alle Schäden, die dem Schiffe oder der Ladung
oder beiden zum Zwecke der Errettung beider aus einer gemeinsamen
Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt
werden, sowie auch die durch solche Maßregeln ferner verursachten
Schäden, ingleichen die Kosten, die zu demselben Zwecke aufgewendet
werden, sind große Haverei.
Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung ge-
meinschaftlich getragen.
§ 701. I703.] Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch
einen Unfall verursachten Schäden und Kosten, soweit die letzteren
nicht unter den § 621 fallen, sind besondere Haverei.
Die besondere Haverei wird von den Eigenthümern des Schiffes
und der Ladung, von jedem für sich allein, getragen.
§ 702. I704.]) Die Anwendung der Vorschriften über die
große Haverei wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr in
Folge des Verschuldens eines Dritten oder auch eines Betheiligten
herbeigeführt ist.
Der Betheiligte, welchem ein solches Verschulden zur Last fällt,
kann jedoch nicht allein wegen des ihm entstandenen Schadens kein-
1 BGB 88 1259 ff. (Art. 701) (s. oben S. 233).
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? Vgl. G, betr. die Untersuchung von Sceunfällen. 27./7. 77 (Anhang
XXIV).