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Bodmerei. Haverei. 295
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Vergütung fordern, sondern ist auch den Beitragspflichtigen für den
Verlust verantwortlich, den sie dadurch erleiden, daß der Schaden
als große Haverei zur Vertheilung kommt.
Ist die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung ver—
schuldet, so trägt die Folgen dieses Verschuldens auch der Rheder
nach Maßgabe der 88 485, 486.
a § 703. T705.] Die Havereivertheilung tritt nur ein, wenn
dohl das Schiff als auch die Ladung und zwar jeder dieser Gegen-
ande entweder ganz oder theilweise wirklich gerettet worden ist.
st 8 704. [706.] Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegen—
nande beizutragen, wird dadurch, daß der Gegenstand später von
iner besonderen Haverei betroffen wird, nur dann vollständig auf—
gehoben, wenn der Gegenstand ganz verloren geht.
H 8 705. [707.] Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen
ueberei gehörenden Beschädigung wird durch eine besondere Haverei,
U den beschädigten Gegenstand später trifft, sei es, daß er von
uem beschädigt wird oder ganz verloren geht, nur dann aufgehoben,
an der spätere Unfall mit dem früheren in keinem Zusammen-
rücbe steht, und nur insoweit, als der spätere Unfall auch den
. heren Schaden nach sich gezogen haben würde, wenn dieser nicht
keits entstanden gewesen wäre.
herst ind jedoch vor dem Eintritte des späteren Unfalls zur Wieder—
gemellung des beschädigten Gegenstandes bereits Aufwendungen
bestehan so bleibt rücksichtlich dieser der Anspruch auf Vergütung
n-'- V08.] Große Haverei liegt namentlich in den nach-
¾ ndeu Fällen vor, vorausgesetzt, daß zugleich die Erfordernisse
dens 700. 702, 703 insoweit vorhanden sind, als in den folgen-
orschriften nichts Besonderes bestimmt ist:
Wenn Waaren, Schiffstheile oder Schiffsgeräthschaften über
ord geworfen, Masten gekappt, Taue oder Segel wegge-
chnitten, Anker, Ankertaue oder Ankerketten geschlippt oder ge-
kappt werden.
Sowohl diese Schäden selbst als die durch solche Maßregeln
an Schiff oder Ladung ferner verursachten Schäden gehören
2 zur großen Haverei.
enn zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz oder
heilweise in Leichterfahrzeuge übergeladen wird.
Es gehört zur großen Haverei sowohl der Leichterlohn als
orr Schaden, der bei dem Ueberladen in das Leichterfahrzeug
er bei dem Rückladen in das Schiff der Ladung oder dem