Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— 
Bodmerei. Haverei. 295 
— — 
Vergütung fordern, sondern ist auch den Beitragspflichtigen für den 
Verlust verantwortlich, den sie dadurch erleiden, daß der Schaden 
als große Haverei zur Vertheilung kommt. 
Ist die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung ver— 
schuldet, so trägt die Folgen dieses Verschuldens auch der Rheder 
nach Maßgabe der 88 485, 486. 
a § 703. T705.] Die Havereivertheilung tritt nur ein, wenn 
dohl das Schiff als auch die Ladung und zwar jeder dieser Gegen- 
ande entweder ganz oder theilweise wirklich gerettet worden ist. 
st 8 704. [706.] Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegen— 
nande beizutragen, wird dadurch, daß der Gegenstand später von 
iner besonderen Haverei betroffen wird, nur dann vollständig auf— 
gehoben, wenn der Gegenstand ganz verloren geht. 
H 8 705. [707.] Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen 
ueberei gehörenden Beschädigung wird durch eine besondere Haverei, 
U den beschädigten Gegenstand später trifft, sei es, daß er von 
uem beschädigt wird oder ganz verloren geht, nur dann aufgehoben, 
an der spätere Unfall mit dem früheren in keinem Zusammen- 
rücbe steht, und nur insoweit, als der spätere Unfall auch den 
. heren Schaden nach sich gezogen haben würde, wenn dieser nicht 
keits entstanden gewesen wäre. 
herst ind jedoch vor dem Eintritte des späteren Unfalls zur Wieder— 
gemellung des beschädigten Gegenstandes bereits Aufwendungen 
bestehan so bleibt rücksichtlich dieser der Anspruch auf Vergütung 
n-'- V08.] Große Haverei liegt namentlich in den nach- 
¾ ndeu Fällen vor, vorausgesetzt, daß zugleich die Erfordernisse 
dens 700. 702, 703 insoweit vorhanden sind, als in den folgen- 
orschriften nichts Besonderes bestimmt ist: 
Wenn Waaren, Schiffstheile oder Schiffsgeräthschaften über 
ord geworfen, Masten gekappt, Taue oder Segel wegge- 
chnitten, Anker, Ankertaue oder Ankerketten geschlippt oder ge- 
kappt werden. 
Sowohl diese Schäden selbst als die durch solche Maßregeln 
an Schiff oder Ladung ferner verursachten Schäden gehören 
2 zur großen Haverei. 
enn zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz oder 
heilweise in Leichterfahrzeuge übergeladen wird. 
Es gehört zur großen Haverei sowohl der Leichterlohn als 
orr Schaden, der bei dem Ueberladen in das Leichterfahrzeug 
er bei dem Rückladen in das Schiff der Ladung oder dem 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.