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HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. VII. Tit. I. 8 707.
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Schiffe zugefügt wird, sowie der Schaden, den die Ladung auf
dem Leichterfahrzeug erleidet.
Muß die Erleichterung im regelmäßigen Verlaufe der Reise
erfolgen, so liegt große Haverei nicht vor.
Wenn das Schiff absichtlich auf den Strand gesetzt wird, jedoch
nur, wenn es zum Zwecke der Abwendung des Unterganges
oder der Nehmung geschieht.
Sowohl die durch die Strandung einschließlich der Ab-
bringung entstehenden Schäden als auch die Kosten der Ab-
bringung gehören zur großen Haverei.
Wird das behufs der Abwendung des Unterganges auf den
Strand gesetzte Schiff nicht abgebracht oder nach der Ab-
bringung reparaturunfähig befunden (8 479), so findet eine
Haovereivertheilung nicht statt.
Strandet das Schiff, ohne daß die Strandung zur Rettung
von Schiff und Ladung vorsätzlich herbeigeführt ist, so gehören
zwar nicht die durch die Strandung veranlaßten Schäden,
wohl aber die auf die Abbringung verwendeten Kosten und die
zu diesem Zwecke dem Schiffe oder der Ladung absichtlich zu-
gefügten Schäden zur großen Haverei.
Wenn das Schiff zur Vermeidung einer dem Schiffe und der
Ladung im Falle der Fortsetzung der Reise drohenden gemein-
samen Gefahr in einen Nothhafen einläuft, insbesondere wenn
das Einlaufen zur nothwendigen Ausbesserung eines Schadens
erfolgt, den das Schiff während der Reise erlitten hat.
Es gehören in diesem Falle zur großen Haverei die Kosten
des Einlaufens und des Auslaufens, die das Schiff selbst
treffenden Aufenthaltskosten, die der Schiffsbesatzung während
des Aufenthalts gebührende Heuer und Kost, die Auslagen
für die Unterbringung der Schiffsbesatzung am Lande, solange
die Besatzung nicht an Bord verbleiben kann, ferner, falls die
Ladung wegen des Grundes, welcher das Einlaufen in den
Nothhafen herbeigeführt hat, gelöscht werden muß, die Kosten
des Verbringens von Bord und an Bord sowie die Kosten
der Aufbewahrung der Ladung am Lande bis zu dem Zeit-
punkte, in welchem sie wieder an Bord gebracht werden kann-
Die sämmtlichen Aufenthaltskosten kommen nur für die Zeit
der Fortdauer des Grundes in Rechnung, der das Einlaufen
in den Nothhafen herbeigeführt hat. Liegt der Grund in einer
nothwendigen Ausbesserung des Schiffes, so kommen außerdem
die Aufenthaltskosten nur bis zu dem Zeitpunkte in Rechnung,
in welchem die Ausbesserung hätte vollendet sein können.