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Haverei. 297
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Hab
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Die Kosten der Ausbesserung des Schiffes gehören nur in—
soweit zur großen Haverei, als der auszubessernde Schaden
selbst große Haverei ist. —
Wenn das Schiff gegen Feinde oder Seeräuber vertheidigt wird.
Die bei der Vertheidigung dem Schiffe oder der Ladung zu—
gefügten Beschädigungen, der dabei verbrauchte Schießbedarf
und, falls eine Person der Schiffsbesatzung bei der Vertheidi—
gung verwundet oder getödtet wird, die Heilungs- und Be—
gräbnißkosten sowie die nach den 88 553, 554 dieses Gesetz—
buchs und den 88 49, 51 der Seemannsordnung! zu zahlenden
Belohnungen bilden die große Haverei.
WVenn im Falle der Anhaltung des Schiffes durch Feinde oder
Seeräuber Schiff und Ladung losgekauft werden.
Was zum Loskaufe gegeben ist, bildet nebst den durch den
Unterhalt und die Auslösung der Geiseln entstehenden Kosten
die große Haverei.
Wenn die Beschaffung der zur Deckung der großen Haverei
während der Reise erforderlichen Gelder Verluste und Kosten
verursacht oder wenn durch die Auseinandersetzung unter den
Betheiligten Kosten entstehen.
Diese Verluste und Kosten gehören gleichfalls zur großen
overei.
Dahin werden insbesondere gezählt der Verlust an den
während der Reise verkauften Gütern; die Bodmereiprämie,
wenn das erforderliche Geld durch Bodmerei ausgenommen
wird, und wenn dies nicht der Fall ist, die Prämie für die
Versicherung des aufgewendeten Geldes, die Kosten für die
Ermittelung der Schäden und für die Aufmachung der Rech-
nung über die große Haverei (Dispache).
8 707. [709.] Nicht als große Haverei, sondern als besondere
erei werden angesehen:
die Verluste und Kosten, welche, wenn auch während der
eise, aus der in Folge einer besonderen Haverei nöthig ge-
wordenen Beschaffung von Geld entstehen;
ie Reklamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen
und beide mit Erfolg reklamirt werden;
die durch Prangen verursachte Beschädigung des Schiffes, seines
Zubehörs und der Ladung, selbst wenn, um der Strandung
oder N 1
ehmung zu entgehen, geprangt worden ist.
# Siehe Anhang XX 1.