Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
Haverei. 297 
— — 
ö5. 
Hab 
2 
  
Die Kosten der Ausbesserung des Schiffes gehören nur in— 
soweit zur großen Haverei, als der auszubessernde Schaden 
selbst große Haverei ist. — 
Wenn das Schiff gegen Feinde oder Seeräuber vertheidigt wird. 
Die bei der Vertheidigung dem Schiffe oder der Ladung zu— 
gefügten Beschädigungen, der dabei verbrauchte Schießbedarf 
und, falls eine Person der Schiffsbesatzung bei der Vertheidi— 
gung verwundet oder getödtet wird, die Heilungs- und Be— 
gräbnißkosten sowie die nach den 88 553, 554 dieses Gesetz— 
buchs und den 88 49, 51 der Seemannsordnung! zu zahlenden 
Belohnungen bilden die große Haverei. 
WVenn im Falle der Anhaltung des Schiffes durch Feinde oder 
Seeräuber Schiff und Ladung losgekauft werden. 
Was zum Loskaufe gegeben ist, bildet nebst den durch den 
Unterhalt und die Auslösung der Geiseln entstehenden Kosten 
die große Haverei. 
Wenn die Beschaffung der zur Deckung der großen Haverei 
während der Reise erforderlichen Gelder Verluste und Kosten 
verursacht oder wenn durch die Auseinandersetzung unter den 
Betheiligten Kosten entstehen. 
Diese Verluste und Kosten gehören gleichfalls zur großen 
overei. 
Dahin werden insbesondere gezählt der Verlust an den 
während der Reise verkauften Gütern; die Bodmereiprämie, 
wenn das erforderliche Geld durch Bodmerei ausgenommen 
wird, und wenn dies nicht der Fall ist, die Prämie für die 
Versicherung des aufgewendeten Geldes, die Kosten für die 
Ermittelung der Schäden und für die Aufmachung der Rech- 
nung über die große Haverei (Dispache). 
8 707. [709.] Nicht als große Haverei, sondern als besondere 
erei werden angesehen: 
die Verluste und Kosten, welche, wenn auch während der 
eise, aus der in Folge einer besonderen Haverei nöthig ge- 
wordenen Beschaffung von Geld entstehen; 
ie Reklamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen 
und beide mit Erfolg reklamirt werden; 
die durch Prangen verursachte Beschädigung des Schiffes, seines 
Zubehörs und der Ladung, selbst wenn, um der Strandung 
oder N 1 
ehmung zu entgehen, geprangt worden ist. 
  
  
# Siehe Anhang XX 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.