Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
298 HWG#B Buch IV. Seehandel. Abschn. VII. Tit. I. 8 708—717. 
– 
§ 708. I710.] In den Fällen der großen Haverei bleiben 
bei der Schadensberechnung die Beschädigungen und Verluste außer 
Ansatz, welche die nachstehenden Gegenstände betreffen: 
1. nicht unter Deck geladene Güter; diese Vorschrift findet jedoch 
bei der Küstenschiffahrt insofern keine Anwendung, als Deck- 
ladungen durch die Landesgesetze für zulässig erklärt sind 
6 566); 
2. Güter, über die weder ein Konnossement ausgestellt ist noch 
das Manifest oder Ladebuch Auskunft giebt; 
3. Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Werthpapiere, die 
dem Schiffer nicht gehörig bezeichnet worden sind (8 607). 
§ 709. I711.]) Der an dem Schiffe oder dem Zubehöre des 
Schiffes entstandene, zur großen Haverei gehörige Schaden ist, wenn 
die Ausbesserung während der Reise erfolgt, am Orte der Aus- 
besserung und vor dieser, sonst an dem Orte, wo die Reise endet, 
durch Sachverständige zu ermitteln und zu schätzen. Die Taxe muß 
die Veranschlagung der erforderlichen Ausbesserungskosten enthalten. 
Sie ist, wenn während der Reise ausgebessert wird, für die Schadens- 
berechnung insoweit maßgebend, als nicht die Ausführungskosten 
unter den Anschlagssummen bleiben. War die Aufnahme einer 
Taxe nicht ausführbar, so entscheidet der Betrag der auf die er- 
forderliche Ausbesserung wirklich verwendeten Kosten. 
Soweit die Ausbesserung nicht während der Reise geschieht, ist 
die Abschätzung für die Schadensberechnung ausschließlich maßgebend. 
§ 710. I712.] Der nach Maßgabe des §8 709 ermittelte volle 
Betrag der Ausbesserungskosten bestimmt die zu leistende Vergütung, 
wenn das Schiff zur Zeit der Beschädigung noch nicht ein volles 
Jahr zu Wasser war. 
Dasselbe gilt von der Vergütung für einzelne Theile des 
Schiffes, namentlich für die Metallhaut, sowie für einzelne Theile 
des Zubehörs, wenn solche Theile noch nicht ein volles Jahr in 
Gebrauch waren. 
In den übrigen Fällen wird von dem vollen Betrage wegen 
des Unterschieds zwischen alt und neu ein Drittheil, bei den Anker- 
ketten ein Sechstheil, bei den Ankern jedoch nichts abgezogen. 
Von dem vollen Betrage kommen ferner in Abzug der volle 
Erlös oder Werth der noch vorhandenen alten Stücke, welche durch 
neue ersetzt sind oder zu ersetzen sind. 
Findet ein solcher Abzug und zugleich der Abzug wegen des 
Unterschieds zwischen alt und neu statt, so ist zuerst dieser letztere 
und sodann von dem verbleibenden Betrage der andere Abzug 31 
machen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.