Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Haverei. 299 
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§ 711. I713.] Die Vergütung für aufgeopferte Güter wird 
durch den Marktpreis bestimmt, welchen Güter derselben Art und 
eschaffenheit am Bestimmungsorte bei dem Beginne der Löschung 
des Schiffes haben. 
In Ermangelung eines Marktpreises oder sofern über den 
Marktpreis oder dessen Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf 
ie Beschaffenheit der Güter, Zweifel bestehen, wird der Preis durch 
achverständige ermittelt. 
Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen oder 
Kosten in Folge des Verlustes der Güter erspart wird. 
Zu den aufgeopferten Gütern gehören auch diejenigen, welche 
öur Deckung der großen Haverei verkauft worden sind (8 706 Nr. 7). 
§ 712. I714.) Die Vergütung für Güter, die eine zur großen 
Haverei gehörige Beschädigung erlitten haben, wird bestimmt durch 
en Unterschied zwischen dem durch Sachverständige zu ermittelnden 
Verkaufswerthe, welchen die Güter im beschädigten Zustande am Be- 
immungsorte bei dem Beginne der Löschung des Schiffes haben, 
und dem im 8 711 bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und 
Kosten, soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind. 
§ 713. I715.) Die vor, bei oder nach dem Havereifall ent- 
standenen, zur großen Haverei nicht gehörenden Werthsverringerungen 
und Verluste sind bei der Berechnung der Vergütung (88 711, 712) 
zug zu bringen. 
§ 14. I716.) Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht 
im Bestimmungshafen, sondern an einem andern Orte, so tritt dieser 
etere, endet sie durch Verlust des Schiffes, so tritt der Ort, wohin 
le Ladung in Sicherheit gebracht ist, für die Ermittelung der Ver- 
hütung an die Stelle des Bestimmungsorts. 
b § 715. L717.] Die Vergütung für entgangene Fracht wird 
estimmt durch den Frachtbetrag, welcher für die aufgeopferten Güter 
7 entrichten gewesen sein würde, wenn sie mit dem Schiffe an dem 
n rte ihrer Bestimmung oder, wenn dieser von dem Schiffe nicht er- 
Eicht wird, an dem Orte angelangt wären, wo die Reise endet. 
bind 8 716. I718.] Der gesammte Schaden, welcher die große Haverei 
ct, wird über das Schiff, die Ladung und die Fracht nach dem 
trekbältnisse des Werthes des Schiffes und der Ladung und des Be- 
98 der Fracht vertheilt. 
8 717. I719.) Das Schiff nebst Zubehör trägt bei- . 
mit dem Werthe, welchen es in dem Zustand am Ende der Reise 
ei dem Beginne der Löschung hat;
	        
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